Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Beitrag für die Arbeitnehmerkammer von den Arbeitgebern mit dem Kontoauszug eingefordert wird, der im Juli verschickt wird.
Es ist zu beachten, dass dieser Beitrag für jeden Arbeitnehmer nur einmal zu zahlen ist. Bei mehreren Arbeitgebern ist der Beitrag für die Arbeitnehmerkammer von dem Arbeitgeber zu zahlen, bei dem die Arbeitszeit am längsten ist. Bei gleicher Arbeitszeit bestimmt die älteste Mitgliedschaft, welcher Arbeitgeber für die Erhebung des Beitrags zuständig ist.
Im Mai wird die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) allen Arbeitgebern eine Liste über die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge für die Arbeitnehmerkammer zahlen müssen, sowie über die Höhe des Beitrags zusenden. Eventuelle Berichtigungen in Bezug auf die Mitgliedschaft dieser Arbeitnehmer können daher noch vor dem Versand der Rechnung im Juli vorgenommen werden.