Aufgaben

Die Einrichtung der Sozialversicherungen mit der Bezeichnung „Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS)“ hat folgende Aufgaben:

  • die Aufnahme der Versicherten nach den einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften;
  • die Berechnung, Einziehung und Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge sowie, auf Antrag der Berufskammern, der Beiträge, die diesen rechtmässig zustehen;
  • die Verbuchung der Beiträge und deren Verteilung auf die verschiedenen Sozialversicherungseinrichtungen und Berufskammern;
  • die Zahlung der Vergütung und Pensionsbezüge der Mitarbeiter der verschiedenen Sozialversicherungseinrichtungen;
  • die Organisation der Informatisierung, die Entwicklung und Implementierung von IT-Software, die Bereitstellung der IT-Infrastruktur, den IT-Betrieb und die Verwaltung der IT-Sicherheit im Auftrag der verschiedenen Sozialversicherungseinrichtungen, des Nationalen Solidaritätsfonds, der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung und des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung im Rahmen der diesen öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungen übertragenen gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und satzungsgemäßen Aufgaben;
  • die Zentralisierung und elektronische Datenverarbeitung im Auftrag der verschiedenen Sozialversicherungseinrichtungen, des Nationalen Solidaritätsfonds, der Verwaltungen gemäß Punkt 5), der Arbeitsagentur, der Generalinspektion der sozialen Sicherheit, und der für die Anwendung der Sonderpensionssysteme zuständigen Verwaltungen im Rahmen der diesen öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungen übertragenen gesetzlichen, ordnungsrechtlichen und satzungsgemäßen Aufgaben;
  • die Durchführung von Projekten und Studien, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben von den unter Punkt 6) angegebenen öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungen anvertraut werden;
  • die Lieferung aller für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten an die Generalinspektion der sozialen Sicherheit;
  • die Bereitstellung von Daten, die für die Anwendung der Arbeitsgesetzgebung erforderlich sind, an den Minister für Arbeit und Beschäftigung sowie die ihm unterstellten Verwaltungen und Dienste;
  • die Bereitstellung einer Legitimationsbescheinigung für Versicherte und Anspruchsberechtigte auf materiellen oder elektronischen Trägern.

Die Organisation und Funktionsweise der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) sowie ihre Beziehungen zu den Sozialversicherungseinrichtungen werden durch Großherzogliche Verordnung geregelt.

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