Tätigkeit im Ausland

Landwirte, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Ausland ausüben möchten, müssen dies im Vorhinein der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden. Die CCSS prüft den Antrag und ermittelt, ob der luxemburgische Sozialversicherungsschutz beibehalten werden kann.

Zielgruppe

Landwirte, die in Luxemburg versichert sind und

  • die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in mehreren Ländern ausüben;
  • regelmäßig eine landwirtschaftliche Tätigkeit und eine angestellte Tätigkeit und/oder eine selbstständige Tätigkeit in mehreren Ländern ausüben  

oder

  • ihre Tätigkeit oder ähnliche Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Land ausüben.

Betreffende Länder

Dieser Artikel gilt für Landwirte, die der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegen und ihre Tätigkeit in einem der Länder ausüben, die von den Gemeinschaftsbestimmungen abgedeckt sind.

 Es handelt sich um: 

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
  • Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen;
  • Schweiz;
  • Vereinigtes Königreich (Bestimmungen über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten bis zum 31. Dezember 2020).

In Falle einer Tätigkeit in jedem anderen Land gelten das Sozialgesetzbuch oder die bilateralen oder multilateralen Abkommen, die Luxemburg mit Drittländern abgeschlossen hat.

Praktische Vorgehensweise

Regelmäßige Arbeit in mehreren Ländern der EU, des EWR und der Schweiz

Im Fall von Mehrfachbeschäftigungen muss sich der Landwirt an den zuständigen Sozialversicherungsträger seines Wohnortes wenden, der die anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmen muss.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung sieht vor, dass ein Landwirt, der in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, nur in einem Land sozialversichert sein muss, so als würde er alle seine Tätigkeiten in diesem Land ausüben und dort seine gesamten Einkünfte erzielen.

Man unterscheidet hauptsächlich drei Fälle:

Landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von mehreren Mitgliedstaaten

Eine Person, die üblicherweise einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, ist sozialversichert:

  • im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes, wenn sie mindestens 25 % ihrer Tätigkeit dort ausübt;

oder

  • im Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten im Wohnsitzland ausübt.

Landwirtschaftliche Tätigkeit und Arbeitnehmertätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von mehreren Mitgliedstaaten

Ein Landwirt, der seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt und gleichzeitig einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat nachgeht, muss für beide Tätigkeiten nur im Mitgliedstaat sozialversichert werden, in dem er Arbeitnehmer ist.

Landwirtschaftliche Tätigkeit und selbstständige Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet von mehreren Mitgliedstaaten

Ein Landwirt, der auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, unterliegt der Sozialversicherung:

  • im Mitgliedstaat des Wohnsitzes, wenn er mindestens 25 % seiner Tätigkeit dort ausübt  

oder

  • im Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeiten befindet, wenn er keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten im Wohnsitzland ausübt.

Regelmäßige Arbeit im Ausland

Ein Landwirt, der regelmäßig mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Ländern ausübt, muss vor seiner Abreise ins Ausland eine Bescheinigung über die Beschäftigung im Ausland für Selbstständige bei der CCSS beantragen.

Vorübergehende Arbeit im Ausland (Entsendung)

Ein Landwirt, der seine Tätigkeit üblicherweise in Luxemburg ausübt und sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in die Schweiz begibt, um dort einer ähnlichen Tätigkeit nachzugehen, kann weiterhin bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet sein, sofern er folgende Bedingungen erfüllt:

  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung überschreitet nicht 24 Monate;
  • er hat vor der Entsendung während mindestens zwei Monaten eine selbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt;
  • er behält eine Infrastruktur, die ihm ermöglicht, seiner Tätigkeit nach der Entsendung sofort wieder nachzugehen (z. B. Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen).

Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs (Formular A1)

Vor seiner Abreise ins Ausland muss der Landwirt einen Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Tätigkeit außerhalb Luxemburgs für Selbstständige an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) senden.

Dieser Antrag ist auch dann auszufüllen, wenn die Tätigkeit in einem Drittland (das heißt in einem Nicht-EU-Land bzw. Nicht-EWR-Mitglied oder in der Schweiz) ausgeübt wird.

Bei Beibehaltung der luxemburgischen Sozialversicherung sendet die CCSS dem Landwirt eine Bescheinigung, die bestätigt, dass er weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt, und informiert den Sozialversicherungsträger am Ort der vorübergehenden Tätigkeit darüber.

Formulare

Antrag auf Versicherungsnachweis für Selbständige bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs

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