Im Ausland arbeiten

Selbstständige, die ihre berufliche Tätigkeit im Ausland ausüben möchten, müssen dies vorher der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden. Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) prüft den Antrag und ermittelt, ob der luxemburgische Sozialschutz beibehalten werden kann.

Zielgruppe

Selbstständige, die in Luxemburg versichert sind und

  • ihre Tätigkeit oder eine ähnliche Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Land ausüben  

oder

  • regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit und/oder eine angestellte Tätigkeit in mehreren Ländern ausüben.

 

Die Tätigkeit kann in einem oder mehreren Ländern ausgeübt werden, die in den EU-Bestimmungen aufgeführt sind, insbesondere in:

  • den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
  • den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen;
  • der Schweiz;
  • dem Vereinigten Königreich  

Praktische Vorgehensweise

Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Im Fall von Mehrfachbeschäftigungen muss sich der Selbstständige an den zuständigen Sozialversicherungsträger seines Wohnortes wenden, der die anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmen muss.

Vorübergehende Arbeit im Ausland (Entsendung)

Selbstständige, die ihre Tätigkeit üblicherweise in Luxemburg ausüben und sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen), in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich begeben, um dort einer ähnlichen Tätigkeit nachzugehen, können weiterhin bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet bleiben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung überschreitet nicht 24 Monate;
  • Sie haben vor der Entsendung während mindestens zwei Monaten eine selbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt;
  • Sie müssen eine Infrastruktur aufrechterhalten, die es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeit unmittelbar nach Beendigung der Entsendung fortzusetzen (z. B. Büros unterhalten, Steuern zahlen, im Besitz eines Berufsausweises oder Mitglied einer Berufsorganisation oder -kammer sein).

Regelmäßige Arbeit in mehreren Ländern der EU, des EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung, der ausnahmslos für alle Fälle gilt, sieht vor, dass ein Selbstständiger, der in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, nur in einem Land sozialversichert sein muss, so als würde er alle seine Tätigkeiten in diesem Land ausüben und dort seine gesamten Einkünfte erzielen.

Man unterscheidet hauptsächlich zwei Fälle:

Selbstständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

Eine Person, die üblicherweise einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist sozialversichert:

  • im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes, wenn sie mindestens 25 % ihrer Tätigkeit dort ausübt;  

oder

  • im Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten im Wohnsitzland ausübt.

Tätigkeit als Arbeitnehmer und selbstständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

Ein Selbstständiger, der seine selbstständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt und gleichzeitig einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in Luxemburg nachgeht, muss für beide Tätigkeiten nur in Luxemburg sozialversichert sein.

Antrag auf Versicherungsnachweis bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs (Formular A1)

Ein Selbstständiger, der seine berufliche Tätigkeit im Ausland ausüben möchte oder regelmäßig mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Ländern ausübt, muss vor seiner Abreise ins Ausland einen Antrag auf Versicherungsnachweis für Selbstständige bei Ausübung der Berufstätigkeit außerhalb Luxemburgs (Pdf, 161 KB) bei der CCSS einreichen.

Dieser Antrag ist auch auszufüllen, wenn die Tätigkeit in einem Drittland (nicht EU- oder EWR-Mitgliedsland oder Schweiz) ausgeübt wird.

Bei Beibehaltung der luxemburgischen Sozialversicherung sendet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) dem Selbstständigen eine Bescheinigung, die bestätigt, dass er weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt, und informiert den Sozialversicherungsträger am Ort der vorübergehenden Tätigkeit darüber.

Formulare

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