Organisation

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), die 1974 vom Gesetzgeber gegründet wurde und seit 1990 eine autonome öffentliche Einrichtung ist, untersteht der Aufsicht des Ministers für soziale Sicherheit und der Verantwortung des Verwaltungsrats.

Die Mitarbeiter der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) haben den Status eines öffentlichen Angestellten, der einem Beamten gleichgestellt ist, oder eines nicht statutarischen Mitarbeiters, der einem Staatsangestellten gleichgestellt ist.

 

Organigramm:

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  • 5 Beamte, die jeweils den Vorsitz des Verwaltungsrats der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA), der Nationalen Gesundheitskasse, der Nationalen Rentenversicherungskasse, der Nationalen Kasse für Familienleistungen und des Nationalen Solidaritätsfonds innehaben;
  • 6 Delegierte der Versicherten, von denen 5 von der Arbeitnehmerkammer und der 6. von der Beamten- und öffentlichen Angestelltenkammer ernannt wird;
  • 5 Delegierte der Arbeitgeber, die von der Handelskammer und der Handwerkskammer ernannt werden, und ein Delegierter, der von der Landwirtschaftskammer ernannt wird.

Der Verwaltungsrat führt die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Dreijahresplanung gemäß Art. 408bis zu erstellen, die auch den IT-Leitplan der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beinhaltet, und über die jährliche Aktualisierung dieser gemäß Artikel 408bis zu entscheiden;
  • die durch Artikel 408bis vorgesehenen Governance-Regeln festzulegen;
  • das Jahresbudget zu beschließen;
  • den Jahresabschluss zu beschließen;
  • Personalentscheidungen zu treffen;
  • die Geschäftsordnung festzulegen;
  • einen Verhaltenskodex zu erstellen.

Den Vorsitz des Verwaltungsrats hat der Vorsitzende der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) inne.

Alle Fragen zur Mitgliedschaft, zu Beiträgen und Ordnungsgeldern können vom Vorsitzenden entschieden werden; dies muss auf Antrag des Versicherten oder des Arbeitgebers erfolgen. Diese Entscheidung gilt als angenommen, wenn der Betroffene nicht innerhalb von 40 Tagen nach der Zustellung schriftlich Widerspruch einlegt. Der Widerspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, wird vom Verwaltungsrat entkräftet.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats kann innerhalb derselben Frist beim Schiedsamt der sozialen Sicherheit Berufung eingelegt werden, dessen Urteil wiederum beim Obersten Rat der Sozialversicherungen angefochten werden kann.

Die Verwaltungskosten der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gehen zu Lasten der Verwaltungen und Einrichtungen der Sozialversicherungen, die die Zentralstelle nutzen.

Zum letzten Mal aktualisiert am