Beitragsbelastung
Die Beitragsbelastung ist wie folgt aufgeteilt:
Risiken |
Arbeitnehmer |
Selbstständige |
---|---|---|
Krankheit | zu gleichen Teilen zwischen Versichertem und Arbeitgeber | Versicherter |
Rente | zu gleichen Teilen zwischen Versichertem und Arbeitgeber | Versicherter |
Unfall | Arbeitgeber | Versicherter |
Mutualität | Arbeitgeber | Versicherter |
Pflegebedürftigkeit | Versicherter | Versicherter |
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM) | Arbeitgeber | Versicherter |
Für Versicherte, die einen landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich ausüben, übernimmt der Staat:
- die Krankenversicherungsbeiträge bis zu drei Vierteln des von den Versicherten zu tragenden Beitrags, der auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage, die dem sozialen Mindestlohn entspricht, berechnet wird
- die Rentenversicherungsbeiträge bis zu einem Viertel des auf der Mindestbemessungsgrundlage berechneten Beitrags und für Versicherte, deren Beitragsbemessungsgrundlage diesen Mindestbetrag nicht erreicht, die zur Ergänzung dieses Mindestbetrags erforderlichen Beiträge, wobei der staatliche Beitrag die Hälfte des auf der Mindestbemessungsgrundlage berechneten Beitrags nicht überschreiten darf.
Die Beiträge für das Rentenrisiko werden bei Personen, die Hilfe und Pflege für eine pflegebedürftige Person leisten, unabhängig davon, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt, von der Pflegeversicherung bis zur Höhe des sozialen Mindestlohns übernommen.
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