Entsendung in einen Mitgliedstaat (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr° 883/2004)

Der Antrag ist vom Arbeitgeber in den Fällen auszufüllen, in denen der Versicherte, der der luxemburgischen Sozialversicherung angehört, entsandt wird, um vorübergehend in einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz (Verordnungen EG Nr. 883/2004 und EG Nr.987/2009) oder des Vereinigten Königreichs (gemäß dem am 24. Dezember 2020 angenommenen Handelsund Kooperationsabkommen mit einem Protokoll über die Koordinierung der Sozialversicherung) zu arbeiten.

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