Zuschlag
Neben den Abgaben, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, wurde die Krankenkasse übergangsweise, d. h. für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012, durch einen Zuschlag zu Lasten der versicherten „Arbeiter“ finanziert, dessen Einzug ebenfalls in der Verantwortung der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) lag.
Als versicherte „Arbeiter“ galten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung eines einheitlichen Statuts für Arbeitnehmer im Privatsektor zumindest für den Monat des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und die darauf folgenden 3 Monate keine Lohnfortzahlung erhielten, sowie nach diesem Zeitpunkt eingestellte Arbeitnehmer, die vorrangig manuelle Arbeit verrichteten.
Bei der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers lag es im Ermessen des Arbeitgebers, zu beurteilen, ob die Tätigkeit aufgrund ihrer Funktion als manuelle Tätigkeit einzustufen war. Nachdem der Arbeitgeber seine diesbezügliche Wahl getroffen hatte, ging die Zentralstelle der Sozialversicherungen davon aus, dass er auch den Zuschlag in Höhe von 2,1 % zwischen 2009 und 2011 und von 1 % im Jahr 2012 vom Einkommen seines Arbeitnehmers einbehalten hatte, und zog den Betrag ihrerseits vom Arbeitgeber ein.
Hinweis: Der Arbeitgeber musste auch dann, wenn das Unternehmen von der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenkasse befreit war, einen Zuschlag auf das Einkommen seines versicherten „Arbeiters“ einbehalten.
Es wurde von der Zentralstelle kein Zuschlag auf das Einkommen der „Arbeiter“ erhoben, im Falle von:
- privaten Haushalten
- Arbeitgebern des öffentlichen Sektors für diejenigen ihrer „Arbeiter“, die in den Genuss der zeitlich unbegrenzten Lohnfortzahlung kommen
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