Berufliche Einkünfte

Die beruflichen Einkünfte dienen als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Selbstständigen. Sie stellen somit die Beitragsbemessungsgrundlage für den Selbstständigen dar. Es gibt verschiedene Arten von beruflichen Einkünften:

Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs

Es handelt sich um Gewinn aus der Ausübung einer freien, selbstständigen oder anderen Tätigkeit, der auf eigene Rechnung erzielt wird.

Beispiele: Rechtsanwalt, Arzt, Physiotherapeut, Tageseltern, Verwaltungsratsmitglieder, Architekt, Künstler, Energieberater, Veranstalter usw.

Gewinn aus Gewerbebetrieb

Es handelt sich um Gewinn aus der Ausübung einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit, die auf eigene Rechnung ausgeübt wird.

Beispiele: Friseur, Immobilienhändler, Bäcker, Elektriker, Heizungsinstallateur, Schreiner usw.

Einkommen als Teilhaber oder Geschäftsführer einer Gesellschaft

Es handelt sich um Einkommen, das für eine Tätigkeit als Geschäftsführer erhalten wird und häufig in Form eines Monatsgehalts bezogen wird. Es ist zu beachten, dass diese Geschäftsführer zwar oft über eine Gehaltsabrechnung verfügen, ihre Tätigkeit aber für die Sozialversicherung als selbstständige Tätigkeit gilt. Das Einkommen ist den Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt.

 

  • Das Gehalt des selbstständigen Gesellschafters/Geschäftsführers und der Handelsgewinn desselben Unternehmens, wenn er an den Geschäftsführer gezahlt wird, werden zusammengerechnet und sind als berufliche Einkünfte bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beitragspflichtig.
  • Wenn ein Selbstständiger Gesellschafter/Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften ist, bildet die Gesamtsumme der bei jeder Gesellschaft erzielten Einkünfte die Beitragsbemessungsgrundlage.

Andere beitragspflichtige Einkünfte

Neben den Einkünften aus Gewerbe, freien Berufen und Gehältern als selbstständiger Gesellschafter/Geschäftsführer, sind folgende Einkünfte als berufliche Einkünfte zu betrachten und müssen in die Beitragsbemessungsgrundlage des Selbstständigen einbezogen werden:

  • Ersatzleistungen, z. B. von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern gezahlte Leistungen wie Krankengeld.
  • Berufliche Einkünfte, die ein in Luxemburg versicherter Selbstständiger im Ausland erzielt (siehe auch „Im Ausland arbeiten“).

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