Für einen Arbeitgeber im Privatsektor arbeiten

Mitgliedschaft

Der Arbeitgeber unternimmt alle notwendigen Schritte bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), um seinen Arbeitnehmer bei der luxemburgischen Sozialversicherung anzumelden.

Für Arbeitnehmer, die nicht über eine nationale Sozialversicherungsnummer (13-stellige Nummer) verfügen, muss der Arbeitgeber eine Kopie eines Ausweisdokuments des Arbeitnehmers zusammen mit dem Antrag übermitteln, damit die CCSS den Arbeitnehmer registrieren kann, d. h. die 13-stellige Sozialversicherungsnummer erstellen kann.  

Nach seiner Anmeldung ist der Arbeitnehmer gegen folgende Risiken versichert:

  • Krankheit - Mutterschaft bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS);
  • Rente bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP);
  • Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung (AAA);
  • Pflegebedürftigkeit.

 

Anmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung

Nach der Registrierung der Anmeldung durch die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) erhält der Arbeitnehmer ein Schreiben, das seine Anmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung bestätigt.  

 

Krankenversicherungskarte und Mitversicherung

Der neu bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer erhält eine Krankenversicherungskarte.  

Informationen zur Versicherung der Familienmitglieder finden Sie auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS).

 

Abmeldung bei der Sozialversicherung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ab. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer ein Schreiben, das diesen Austritt aus der luxemburgischen Sozialversicherung und insbesondere das Ende des Anspruchs auf Erstattung für die Gesundheitsversorgung bescheinigt.

Informationen zur freiwilligen Krankenversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung finden Sie in der Rubrik „freiwillig Versicherte“.

 

Rente und Auszug aus dem Rentenversicherungsverlauf

Die Nationale Rentenversicherungskasse (CNAP) ist für die Rentenberechnung zuständig. Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) übermittelt dem Arbeitnehmer jährlich einen Auszug seines Rentenversicherungsverlaufs, in dem alle in Luxemburg erfassten Einkünfte enthalten sind. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der CCSS Fehler so schnell wie möglich zu melden, die er in diesem Auszug möglicherweise festgestellt hat.

 

Obligatorische medizinische Untersuchung

Alle neu eingestellten Personen müssen sich einer medizinischen Einstellungsuntersuchung durch den Arbeitsmediziner des Arbeitsmedizinischen Dienstes (STM) unterziehen, außer in Sektoren mit einem eigenen Arbeitsgesundheitsdienst. Diese Untersuchung ist unabhängig vom Arbeitsplatz vorgeschrieben und dient dazu, festzustellen, ob der Bewerber für den vorgesehenen Arbeitsplatz geeignet ist. Der entsprechende Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden.

Vergütung

Der Arbeitgeber muss jeden Monat die Bruttovergütung sowie die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden für jeden seiner Arbeitnehmer bei der CCSS melden.

Auf der Grundlage dieser Meldung berechnet die CCSS die nach den geltenden Beitragssätzen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) stellt dem Arbeitgeber dann den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil in Rechnung.

Wenn der Arbeitgeber die Vergütung nicht meldet, informiert die CCSS den Arbeitnehmer, der dann eine Kopie der Gehaltsabrechnungen der betreffenden Monate einsenden kann, um seinen Versicherungsverlauf aktualisieren zu können.

Jeden Monat stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Gehaltsabrechnung aus, in der der Bruttolohn, der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge, die Steuern und der Nettolohn angegeben sind.

 

Abwesenheiten/Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht arbeiten kann, ist verpflichtet:

  • am Tag der Abwesenheit den Arbeitgeber zu benachrichtigen;
  • spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest zukommen zu lassen, das seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt;
  • spätestens vor Ablauf des 3. Werktags der Arbeitsunfähigkeit das ärztliche Attest an die Nationale Gesundheitskasse (CNS) zu senden (es gilt das Datum des Poststempels).

Wenn die Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinausgeht, muss vor Ablauf des 2. Werktags, der dem Tag des ursprünglich vorgesehenen Tags der Arbeitsaufnahme folgt, ein neues ärztliches Attest an die Nationale Gesundheitskasse (CNS) gesendet werden.

Sofern der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, wird die Frist bis zum folgenden Werktag verlängert.

 

Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit

Die Arbeitgeber zahlen den Arbeitnehmern die Vergütung bis zum Ende des Kalendermonats weiter, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Bezugszeitraums von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten liegt.

 

Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sofort benachrichtigen. Der Arbeitgeber muss den Unfall bei der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) melden.

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