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Seit dem 1. Juli 2023 muss jede Telearbeitstätigkeit, die regelmäßig von einem Arbeitnehmer ausgeübt wird, der nicht in Luxemburg wohnt, dem Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) gemeldet werden, und zwar:
Die Meldung muss nicht für jeden einzelnen Tag der Telearbeit erfolgen. Sie soll sich auf die gesamte von der Telearbeit betroffene Arbeitsperiode beziehen (Minimum 1 Monat, Maximum 3 Jahre). Zum Beispiel: 40 % Telearbeit vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 oder 30 % Telearbeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
Der zu meldende Prozentsatz wird auf Basis eines monatlichen Durchschnittswerts von Telearbeit berechnet. Dieser Prozentsatz soll als ganze Zahl unter Anwendung der üblichen Rundungsregel angegeben werden.
Beispiel 1:
Eine Person übt 12 Monate lang 1 Tag pro Woche Telearbeit aus. Der zu meldende monatliche Prozentsatz beträgt 20 %.
Beispiel 2:
Eine Person übt 12 Monate lang 2 Tage pro Woche Telearbeit aus. Der zu meldende monatliche Prozentsatz beträgt 40 %.
Beispiel 3:
Eine Person plant für einen Zeitraum von 6 Monaten zwischen 1 und 3 Tagen pro Woche Telearbeit wie folgt auszuüben:
Der zu meldende monatliche Prozentsatz ist der voraussichtliche Durchschnitt an Telearbeit für den Zeitraum von 6 Monaten:
20 + 60 + 20 + 40 + 40 + 20 = 200 / 6 = 33,33 % also 33 %
Anhand der über das Online-Formular (www.teletravail.ccss.lu) übermittelten Informationen übernimmt die CCSS die Bearbeitung der Anträge gemäß dem Verfahren des neuen Rahmenabkommens über Telearbeit oder dem üblichen Verfahren für Mehrfachtätigkeiten (mit Weiterleitung der Unterlagen an den Wohnmitgliedstaat zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften):
Das derzeitige Online-Formular ist eine vorübergehende Lösung, bei der eine Meldung pro Arbeitnehmer vorgenommen werden kann. Eine endgültige Lösung über SECUline, die für das erste Halbjahr 2024 geplant ist, wird das Einspeisen von Dateien mit mehreren Arbeitnehmern ermöglichen.
Jede Änderung, die sich auf die Situation eines Arbeitnehmers auswirken könnte, ist wichtig und muss vom Arbeitgeber neu gemeldet werden.
Beispiele:
Das Rahmenabkommen sieht eine Übergangsfrist vor, die es ermöglicht, bis einschließlich 30. Juni 2024 regelmäßige Telearbeit anzumelden, die ab dem 1. Juli 2023 von einem Arbeitnehmer ausgeübt wird, der zuvor dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unterlag.
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