Was und wie melden?
Seit dem 1. Juli 2023 muss jede Telearbeitstätigkeit, die regelmäßig von einem Arbeitnehmer ausgeübt wird, der nicht in Luxemburg wohnt, dem Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) gemeldet werden, und zwar:
- im Falle von Telearbeit, die unter den Anwendungsbereich des Rahmenabkommens fällt 🡆 Telearbeit, die 25 % bis weniger als 50 % der Arbeitszeit ausmacht;
- im Falle von Telearbeit, die im Rahmen der Mehrfachtätigkeit ausgeübt wird, d. h. wenn eine Person gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt 🡆 Telearbeit, die weniger als 25 % oder 50 % und mehr der Arbeitszeit ausmacht.
Generelle Definition der Arbeitszeit:
Arbeitszeit = Jeder Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer auf der Arbeit ist oder dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Dazu gehören auch Krankheitstage. Im Gegensatz dazu gelten bezahlte Urlaubstage nicht als Arbeitszeit.
Die Meldung muss nicht für jeden einzelnen Tag der Telearbeit erfolgen. Sie soll sich auf die gesamte von der Telearbeit betroffene Arbeitsperiode beziehen (Minimum 1 Monat, Maximum 3 Jahre). Zum Beispiel: 40 % Telearbeit vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 oder 30 % Telearbeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
Der zu meldende Prozentsatz wird auf Basis eines monatlichen Durchschnittswerts von Telearbeit berechnet. Dieser Prozentsatz soll als ganze Zahl unter Anwendung der üblichen Rundungsregel angegeben werden.
Beispiele
Beispiel 1:
Eine Person übt 12 Monate lang 1 Tag pro Woche Telearbeit aus. Der zu meldende monatliche Prozentsatz beträgt 20 %.
Beispiel 2:
Eine Person übt 12 Monate lang 2 Tage pro Woche Telearbeit aus. Der zu meldende monatliche Prozentsatz beträgt 40 %.
Beispiel 3:
Eine Person plant für einen Zeitraum von 6 Monaten zwischen 1 und 3 Tagen pro Woche Telearbeit wie folgt auszuüben:
- Juli 2023: 1 Tag/Woche = 20 %
- August 2023: 3 Tage/Woche = 60 %
- September 2023: 1 Tag/Woche = 20 %
- Oktober 2023: 2 Tage/Woche = 40 %
- November 2023: 2 Tage/Woche = 40 %
- Dezember 2023: 1 Tag/Woche = 20 %
Der zu meldende monatliche Prozentsatz ist der voraussichtliche Durchschnitt an Telearbeit für den Zeitraum von 6 Monaten:
20 + 60 + 20 + 40 + 40 + 20 = 200 / 6 = 33,33 % also 33 %
Wie ist das Verfahren?
Anhand der über das Online-Formular (www.teletravail.ccss.lu) übermittelten Informationen übernimmt die CCSS die Bearbeitung der Anträge gemäß dem Verfahren des neuen Rahmenabkommens über Telearbeit oder dem üblichen Verfahren für Mehrfachtätigkeiten (mit Weiterleitung der Unterlagen an den Wohnmitgliedstaat zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften):
- Bei Anwendung des Rahmenabkommens wird automatisch eine A1-Bescheinigung für den gesamten im Antrag angegebenen Zeitraum der Telearbeit ausgestellt, wobei dieser drei Jahre nicht überschreiten darf;
- Im Falle einer Mehrfachtätigkeit hängt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung von der Entscheidung über die anwendbaren Rechtsvorschriften ab, die von der zuständigen Behörde des Wohnsitzlandes getroffen wird.
Wie mache ich eine Meldung, die mehrere Arbeitnehmer betrifft?
Das derzeitige Online-Formular ist eine vorübergehende Lösung, bei der eine Meldung pro Arbeitnehmer vorgenommen werden kann. Eine endgültige Lösung über SECUline, die für das erste Halbjahr 2024 geplant ist, wird das Einspeisen von Dateien mit mehreren Arbeitnehmern ermöglichen.
Was ist zu tun, wenn sich die Situation des Arbeitnehmers ändert?
Jede Änderung, die sich auf die Situation eines Arbeitnehmers auswirken könnte, ist wichtig und muss vom Arbeitgeber neu gemeldet werden.
Beispiele:
- Umzug in ein anderes Land
- Änderung der Telearbeitszeit
- Hinzufügen oder Aufgeben einer anderen beruflichen Tätigkeit.
Übergangszeitraum
Das Rahmenabkommen sieht eine Übergangsfrist vor, die es ermöglicht, bis einschließlich 30. Juni 2024 regelmäßige Telearbeit anzumelden, die ab dem 1. Juli 2023 von einem Arbeitnehmer ausgeübt wird, der zuvor dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unterlag.