Das Einkommen aus Landwirtschaft wird pauschal auf der Grundlage von Standarddeckungsbeiträgen vom Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst (Service d'économie rurale - SER) und dem Weinbauinstitut (Institut viti-vinicole - IVV) ermittelt. Dieses Einkommen aus Landwirtschaft kann noch um den Betrag bestimmter Berufskosten reduziert werden und stellt dann die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Landwirte dar.
Einkommen aus Landwirtschaft
Einmal im Jahr führen der Landwirtschaftliche Wirtschaftsdienst (SER) und das IVV eine Erhebung durch, um die beruflichen Einkünfte jedes Landwirtschaftsbetriebs zu bestimmen. Sie übermitteln dieses Einkommen aus Landwirtschaft an die Landwirte zur Kontrolle sowie an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS).
Die CCSS sendet den Landwirtschaftsbetrieben dann das Formular „Meldung der Betriebskosten“ zu, mit dem sie ihre abzuziehenden Betriebskosten angeben können.
Nach Abzug der gemeldeten Kosten sendet die CCSS dem Betrieb ein Schreiben, in dem die betreffenden detaillierten Kosten sowie das erzielte Netto-Betriebseinkommen aufgeführt sind. Dieses Nettoeinkommen dient dann als Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsabgaben des Betriebs.
Im Falle einer Anfechtung der so bestimmten Beitragsbemessungsgrundlage kann der Landwirt die buchhalterische Bilanz seines Betriebs als Gewinn- und Verlustrechnung einreichen. Das Ergebnis der vorgelegten Bilanz muss um mindestens 10 % vom Ergebnis der CCSS abweichen, damit die Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend geändert wird. Diese Buchführung muss die CCSS vor dem Ende des Geschäftsjahres zugehen, das auf das Geschäftsjahr folgt, auf das sich die Buchführung bezieht.
Wird die vorgelegte Bilanz akzeptiert, wird der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs per Post über die Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge informiert.
Beitragsbemessungsgrundlage
Die individuelle Beitragsbemessungsgrundlage des Landwirts wird festgelegt, indem das Netto-Betriebseinkommen durch die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten landwirtschaftlichen Selbstständigen (Betriebsleiter, Hilfskräfte und Gesellschafter) geteilt wird.
Für die Risiken Krankheit, Rente und Unfall kennt die Beitragsbemessungsgrundlage ein Minimum (den sozialen Mindestlohn, der auf ein Drittel des sozialen Mindestlohns reduziert wird, wenn die betreffende Person nebenberuflich mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Mitglied ist) und eine Beitragsbemessungsgrenze (das Fünffache des sozialen Mindestlohns). Für die Bemessungsgrundlage des Pflegebeitrags gibt es kein Minimum und kein Maximum.
Für die Berechnung der Beiträge des laufenden Jahres werden die Daten des vorangegangenen Jahres herangezogen.
Die Beitragsbemessungsgrundlage dient als Berechnungsgrundlage für die Leistungen der Sozialversicherung.
Beiträge
Der Betriebsleiter muss die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitgliedschaft und die seiner Hilfskräfte und Gesellschafter bezahlen.
Die verschiedenen Beitragssätze finden Sie hier.
Kumulierung der Einkünfte
Bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen sind die gesamten beruflichen Einkünfte beitragspflichtig. Übersteigt die Summe der Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze, so hat die betreffende Person auf Antrag Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.