Die Beitragsbemessungsgrundlage für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung setzt sich aus den Bestandteilen des Berufseinkommens des Versicherten unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungshöchstgrenze zusammen.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze darf nicht niedriger als der soziale Mindestlohn sein, der für einen ungelernten Arbeiter von mindestens 18 Jahren vorgesehen ist (2.703,74 €), außer bei Auszubildenden, bei denen der Beitrag auf der Grundlage der Ausbildungsvergütung berechnet wird.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Mindestbemessungsgrundlage proportional entsprechend der Dauer der Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zu einer normalen Beschäftigung von 173 Stunden pro Monat reduziert.
Bei einer Beschäftigung im Dienste eines Arbeitgebers darf die jährliche Beitragsbemessungshöchstgrenze nicht höher sein als das Fünffache der zwölf sozialen Mindestlöhne für einen ungelernten Arbeiter, der mindestens 18 Jahre alt ist.
Wenn infolge einer Kumulierung mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten oder Leistungen die gesamte Beitragsbemessungsgrundlage eines Versicherten die Beitragsbemessungshöchstgrenze überschreitet, kann der Versicherte pro Kalenderjahr die Erstattung des Beitragsanteils für die Kranken- und Rentenversicherung beantragen, der der Differenz entspricht.
Bemessungsgrundlage des Pflegebeitrags
Die Bemessungsgrundlage für den Pflegebeitrag, der auf die Berufseinkünfte erhoben wird, ist mit der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitrags zur Finanzierung der Gesundheitspflege (Krankenversicherung) identisch. Die Bemessungsgrundlage wird jedoch weder bis zur Mindestbemessungsgrundlage, die dem sozialen Mindestlohn entspricht, angehoben noch bis zur Beitragsbemessungshöchstgrenze gesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird außerdem um ein Viertel des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeiter ab 18 Jahren (675,93 €) verringert. Der Abschlag wird entsprechend der Anzahl der gemeldeten Stunden im Verhältnis zu 173 Stunden anteilig berechnet, wenn die Arbeitszeit für einen Arbeitgeber in einem Kalendermonat weniger als 150 Stunden beträgt.
Beispiel:
- Ein Arbeitnehmer, der 150 Stunden im Monat Mai 2025 arbeitet, hat Anspruch auf den gesamten Abschlag, d. h. auf 675,93 EUR.
- Ein Arbeitnehmer, der 100 Stunden im Monat Mai 2025 arbeitet, hat Anspruch auf einen anteiligen Abschlag, der wie folgt bestimmt wird: 100 X 675,93 / 173 = 390,71 EUR
Bemessungsgrundlage für die vorübergehende Haushaltsausgleichssteuer (Jahre 2015 und 2016)
Die Bemessungsgrundlage für vorübergehende Haushaltsausgleichssteuer (IEBT), die 2015 und 2016 auf Erwerbseinkommen erhoben wurde, ist dieselbe wie für die Berechnung des Beitrags zur Finanzierung der Gesundheitspflege (Krankenversicherung).
Die Bemessungsgrundlage wird jedoch weder bis zur Mindestbemessungsgrundlage, die dem sozialen Mindestlohn entspricht, angehoben noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze gesenkt.
Für Arbeitnehmer wird die Bemessungsgrundlage außerdem um einen Abschlag reduziert, der dem sozialen Mindestlohn entspricht. Dieser Abschlag wird entsprechend der Anzahl der gemeldeten Stunden im Verhältnis zu 173 Stunden anteilig berechnet, wenn die Arbeitszeit für einen Arbeitgeber in einem Kalendermonat weniger als 150 Stunden beträgt.
Beispiel :
- Ein Arbeitnehmer, der im Januar 2015 160 Stunden gearbeitet hat, hat Anspruch auf die volle Ermäßigung, d. h. auf 1.922,96 €.
- Ein Arbeitnehmer, der im Januar 2015 100 Stunden gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine anteilige Ermäßigung, die wie folgt ermittelt wird: 100 X 1.922,96 / 173 = 1.115,54 €
Bemessungsgrundlage für den Krisenbeitrag (2011)
Die Bemessungsgrundlage für den Krisenbeitrag, der 2011 auf Erwerbseinkommen erhoben wird, ist dieselbe wie für die Berechnung des Beitrags zur Finanzierung der Gesundheitspflege (Krankenversicherung). Allerdings wird die Bemessungsgrundlage weder bis zum beitragspflichtigen Mindestbetrag, der dem sozialen Mindestlohn entspricht, angehoben noch bis zur beitragspflichtigen Höchstgrenze gesenkt.
Für Arbeitnehmer wird die Bemessungsgrundlage außerdem um einen Abschlag reduziert, der dem sozialen Mindestlohn entspricht. Dieser Abschlag wird entsprechend der Anzahl der gemeldeten Stunden im Verhältnis zu 173 Stunden anteilig berechnet, wenn die Arbeitszeit für einen Arbeitgeber in einem Kalendermonat weniger als 150 Stunden beträgt.
Beispiel :
- Ein Arbeitnehmer, der im Oktober 2011 160 Stunden gearbeitet hat, hat Anspruch auf die volle Ermäßigung, d. h. auf 1.801,49 €.
- Ein Arbeitnehmer, der im Oktober 2011 100 Stunden gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine anteilige Ermäßigung, die wie folgt ermittelt wird: 100 X 1.801,49 / 173 = 1.041,32 €