Der Arbeitgeber muss den Saldo, der auf dem monatlichen Kontoauszug der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum begleichen.
Auf Beiträge, die nicht bei Fälligkeit gezahlt wurden, werden Verzugszinsen fällig, die am 1. Tag des 1. Monats nach der Fälligkeit der Beiträge beginnen. Der Verzugszinssatz liegt bei 0,6 % pro ganzem Kalendermonat.
Nach 4 unbezahlten monatlichen Kontoauszügen leitet die CCSS ein Zwangseintreibungsverfahren ein.
Darüber hinaus kann die CCSS den Entzug der Niederlassungsgenehmigung beantragen, sollten die Beiträge nicht beglichen werden. Desweiteren, verweigert die CCSS die Erteilung einer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sogar nach Annahme einer Zahlungsfrist zur Ratenzahlung der Schulden.
Zielgruppe
Arbeitgeber, die die letzten vier monatlichen Kontoauszüge nicht beglichen haben.
Praktische Vorgehensweise
Zahlungsaufforderung
Häuft der Arbeitgeber einen Zahlungsrückstand von vier Kontoauszügen an, schickt ihm die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) eine Mahnung per Einschreiben.
In dieser Zahlungsaufforderung wird der säumige Arbeitgeber aufgefordert :
- entweder die geschuldeten Beiträge innerhalb von zwei Wochen zu begleichen;
- oder die von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) vorgeschlagene Zahlungsfrist einzuhalten.
Zahlungsfrist
Der säumige Arbeitgeber muss jeden Monat Folgendes zahlen
- die laufenden Beiträge;
- die möglichen Geldstrafen;
- den Anzahlungsbetrag der gewährten monatlichen Zahlungsfrist.
Zwangseintreibung und Gerichtsvollzieher
Sollte der säumige Arbeitgeber die Zahlungsfrist nicht einhalten, treibt die CCSS die Forderungen mittels einer Zwansgseintreibung, die dem Schuldner per Einschreiben zugesandt wird, ein. Ein Gerichtsvollzieher vollstreckt diese Zwangseintreibung.
Antrag auf Insolvenzeröffnung
Sollte der Gerichtsvollzieher zu der Erkenntnis kommen, dass es ihm nicht möglich ist, die geschuldeten Beträge zwangseinzutreiben, leitet die CCSS die Akte an einen Anwalt weiter, um einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu erwirken.
Sonstige Maßnahmen zur Eintreibung
Auch andere Maßnahmen zur Eintreibung sind möglich:
- Pfändung eines Teils des Lohns des Schuldners, sollte er inzwischen Arbeitnehmer geworden sein;
- Ausgleichsmaßnahmen und Legalzession (wenn der Schuldner seinerseits eine Forderung gegen einen Sozialversicherungsträger hat);
- Zahlungsaufforderung an Dritte (die es der CCSS ermöglichen, die geschuldeten Beträge z. B. von Finanzinstituten, Notaren, staatlichen Verwaltungen, Ministerien oder anderen einzutreiben).
Ende des Verfahrens
Das Eintreibungsverfahren endet
- nach Beilegung der Schuld innerhalb von 15 Tagen nach der Zahlungsaufforderung
oder
- sobald der geschuldete Saldo unter einen Betrag fällt, der den letzten beiden Kontoauszügen entspricht.