Nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich

Auf Antrag des Arbeitnehmers ist die nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation im kulturellen oder sportlichen Bereich von der Kranken- und Rentenversicherung befreit, sofern die daraus bezogenen Berufseinkünfte, jährlich, zwei Drittel des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen.

Die nebenberufliche Tätigkeit muss zusätzlich zu einer Haupttätigkeit in Vollzeit ausgeführt werden. Falls die Person keine eigentliche Haupttätigkeit nachweisen kann, ist die Gesamtheit der anderen Tätigkeiten als Haupttätigkeit anzusehen.

Ein Rentenempfänger (Alters- oder Invalidenrente), der eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich für eine gemeinnützige Organisation ausübt, wird einer Person gleichgestellt, die einer Haupttätigkeit nachgeht, und kann daher in den Genuss der oben genannten Befreiung kommen.

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