Ausübung regelmäßiger Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Mehrfachtätigkeit) - Art. 13 der Verordnung (EG) Nr° 883/2004

Der Antrag ist vom Arbeitgeber auszufüllen, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit normalerweise in zwei oder mehreren Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) oder des Vereinigten Königreichs (gemäß Artikel SSC.12 des am 24. Dezember 2020 angenommenen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit mit einem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit) ausübt, um die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu bestimmen:

  • für in Luxemburg wohnhafte Personen werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften von der zuständigen luxemburgischen Stelle, d.h. der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), gemäß den oben genannten Artikeln bestimmt. Wenn die luxemburgischen Rechtsvorschriften als anwendbar bestimmt werden, stellt die zuständige Stelle eine A1 Bescheinigung aus.
  • für Bewohner außerhalb Luxemburgs werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften von der zuständigen Stelle des Wohnsitzlandes gemäß den oben genannten Artikeln bestimmt. Wenn die luxemburgischen Rechtsvorschriften als anwendbar bestimmt werden, stellt die CCSS eine A1 Bescheinigung aus.

 

 

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