Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.à r.l.) oder eines gleichgestellten Unternehmens wird als Arbeitnehmer angesehen, wenn er Inhaber der Niederlassungsgenehmigung ist und weniger als 25 % der Gesellschaftsanteile hält oder nicht Inhaber der Niederlassungsgenehmigung ist.
Der Verwalter einer Aktiengesellschaft (S.A.) oder eines gleichgestellten Unternehmens wird als Arbeitnehmer angesehen, wenn er weder für die tägliche Geschäftsführung verantwortlich noch der Inhaber der Niederlassungsgenehmigung (Handelsermächtigung) ist.