Zielgruppe
Selbstständige oder ihre mithelfenden Ehe-/Lebenspartner, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft aufgeben.
Praktische Vorgehensweise
Selbstständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft aufgeben möchten, müssen die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) darüber informieren. Dies gilt auch für mithelfende Ehe-/ Lebenspartner.
Die Abmeldung muss folgende Informationen beinhalten:
- die Daten des Selbstständigen;
- das Datum der Beendigung der Tätigkeit;
- den Grund der Beendigung;
- Ort, Datum und Unterschrift des Selbstständigen.
Um das geschätzte Einkommen an den tatsächlichen Mitgliedschaftszeitraum anzupassen, ist es im Interesse des Selbstständigen, mit der Abmeldung einen Antrag auf Anpassung des vorläufigen Einkommens bei der Beendigung seiner Tätigkeit zu senden.
Keine Abmeldung ist erforderlich, wenn der Selbstständige seine Tätigkeit wegen Krankheit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beendet oder aussetzt. Der Anspruch auf finanzielle Entschädigungen, die von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) gezahlt werden, ist garantiert, vorausgesetzt der Selbstständige ist bei der luxemburgischen Sozialversicherung versichert.
Selbstständige, die in Rente gehen möchten, müssen sich an die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) wenden, um sich über die Modalitäten zu informieren. Nach der Bestätigung des Anspruchs auf eine Rente durch die CNAP informiert der Selbstständige die CCSS, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt:
- Er setzt seine Tätigkeit mit weniger als einem Drittel des sozialen Mindestlohns fort (901,25 €). In diesem Fall kann er bei der CCSS einen Antrag auf Freistellung von der Mitgliedschaft stellen.
- Er stellt seine Tätigkeit ein. In diesem Fall muss er die Anweisungen der CCSS bei Beenden der Tätigkeit befolgen.
Es ist zu beachten, dass ein Selbstständiger seine Tätigkeit auch über das 65. Lebensjahr hinaus fortsetzen kann, selbst wenn er eine Rente bezieht.
Vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit
Ein Selbstständiger bzw. ein mithelfender Ehe-/Lebenspartner, der seine berufliche Tätigkeit vorübergehend einstellen möchte, muss die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) durch Ausfüllen einer Abmeldung darüber informieren.
Wenn die Aussetzung der Tätigkeit mit einem Elternurlaub zusammenhängt, kontaktiert der Selbständige einzig die Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE), welche die CCSS darüber informieren wird.
Die Abmeldung für mithelfende Ehe-/Lebenspartner muss die Unterschrift des mithelfenden Partners und die Unterschrift des Selbstständigen tragen.
Wenn der Selbstständige nicht mehr Mitglied ist, verliert auch der eventuell mithelfende Partner seine Mitgliedschaft, auch wenn er dies nicht ausdrücklich beantragt hat.
Wenn es Personal gibt, das abgemeldet werden muss, muss der Selbstständige in seiner Funktion als Arbeitgeber eine Abmeldung für jeden Arbeitnehmer bei der CCSS einreichen.
Beenden der Tätigkeit
Der Selbstständige bzw. der mithelfende Ehe-/Lebenspartner, der seine berufliche Tätigkeit beendet, muss die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) darüber informieren, indem er eine Abmeldung ausfüllt.
Wenn der Selbstständige nicht mehr Mitglied ist, verliert auch der eventuell mithelfende Ehe-/ Lebenspartner seine Mitgliedschaft, auch wenn er dies nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn eine Abmeldung nur den mithelfenden Ehe-/Lebenspartner betrifft, muss die Abmeldung die Unterschrift des mithelfenden Partners und die Unterschrift des Selbstständigen tragen.
Personen, die eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit im Ausland ausüben und für diese Tätigkeit in der luxemburgischen Sozialversicherung versichert sind, müssen der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für eine Abmeldung einen von der zuständigen Behörde im Ausland ausgefüllten Nachweis über die Beendigung der Tätigkeit zusenden.
Wenn es Personal gibt, das abgemeldet werden muss, muss der Selbstständige in seiner Funktion als Arbeitgeber eine Abmeldung für jeden Arbeitnehmer bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) einreichen.
Formulare
Abmeldung für Selbständige
Déclaration de sortie pour travailleurs indépendants