Verjährung

Die Verjährungsfrist für Sozialversicherungsmitgliedschaften und -beiträge beträgt 5 Jahre. Sie beginnt ab dem 1. Januar, der auf das Jahr folgt, in dem die Forderung entstanden ist.

Die 5-Jahresfrist wird auf 30 Jahre verlängert, wenn durch die Bücher des Arbeitgebers, durch regelmäßige Lohnabrechnungen oder durch eine strafrechtliche Verurteilung nachgewiesen ist, dass Sozialversicherungsbeiträge von den Löhnen einbehalten und nicht fristgerecht abgeführt wurden.

Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen verjährt innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden.

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