Eintreibung

Landwirte müssen den auf dem monatlichen Kontoauszug der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) angegebenen Saldo innerhalb von 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum begleichen.

Auf Beiträge, die bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden, werden Verzugszinsen erhoben, die am 1. Tag des 1. Monats nach der Fälligkeit der Beiträge zu laufen beginnen. Der entsprechende Zinssatz liegt bei 0,6 % pro ganzem Kalendermonat, wobei Teilmonate nicht berücksichtigt werden. Nach 4 unbezahlten monatlichen Kontoauszügen leitet die CCSS ein Zwangseintreibungsverfahren ein.

Zielgruppe

Landwirte, die die letzten vier monatlichen Kontoauszüge nicht beglichen haben.

 

Praktische Vorgehensweise

Zahlungsaufforderung

Wenn der Landwirt einen Zahlungsrückstand von vier Kontoauszügen anhäuft, sendet ihm die CCSS eine Zahlungsaufforderung als Mahnung per Einschreiben.

Diese Zahlungsaufforderung verlangt Folgendes vom Beitragsschuldner:

  • entweder die Bezahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb von zwei Wochen;
  • oder die von der CCSS vorgeschlagene Zahlungsfrist zu akzeptieren.

Zahlungsfrist akzeptieren

Durch Unterzeichnen der von der CCSS vorgeschlagenen Zahlungsfrist akzeptiert der Landwirt den Vorschlag, die Schuld in Raten zu bezahlen.

Er verpflichtet sich, jeden Monat Folgendes zu zahlen:

  • die laufenden Beiträge;
  • die möglichen Geldstrafen;
  • den Anzahlungsbetrag der monatlichen Zahlungsfrist.

Zwangseintreibung und Gerichtsvollzieher

Wenn der Landwirt die Zahlungsfrist nicht akzeptiert oder sie nicht einhält, treibt die CCSS die Zahlungen durch Zwangseintreibung ein, über die der Landwirt per Einschreiben informiert wird. Ein Gerichtsvollzieher wird mit der Vollstreckung dieser Eintreibung beauftragt.        

Sonstige Maßnahmen zur Eintreibung

Auch andere Maßnahmen zur Eintreibung sind möglich, beispielsweise:

  • Pfändung eines Teils des Lohns des Schuldners, sollte er in der Zwischenzeit Arbeitnehmer geworden sein;
  • Ausgleichsmaßnahmen und Legalzession (wenn der Schuldner selbst ebenfalls eine Forderung gegen einen Sozialversicherungsträger hat);
  • Zahlungsaufforderung an Drittinhaber (was es der CCSS ermöglicht, die geschuldeten Beträge z. B. von Finanzinstituten, Notaren, staatlichen Verwaltungen, Ministerien oder anderen einzutreiben).

Ende des Verfahrens

Das Eintreibungsverfahren endet:

  • nach Beilegung der Schuld innerhalb von 15 Tagen nach der Zahlungsaufforderung  

oder

  • sobald der geschuldete Saldo unter einen Betrag fällt, der den letzten beiden Kontoauszügen entspricht.

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