Durch das geänderte Gesetz vom 17. Juli 2020 in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden ab dem 15. Januar 2022 die verpflichtende „3G“-Regelung am Arbeitsplatz eingeführt. Artikel 3septies des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 besagt, dass „ein Arbeitnehmer, dem der Zugang zu seinem Arbeitsplatz verwehrt wird, gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 233-10 Arbeitsgesetzbuch die gesetzlich oder vertraglich festgelegten gesetzlichen oder üblichen Urlaubstage in Anspruch nehmen kann. In Ermangelung einer Vereinbarung oder wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen oder üblichen Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen möchte, verliert er den Teil seiner Vergütung, der den nicht geleisteten Arbeitsstunden entspricht“.
Da der Zeitraum ohne Vergütung als effektiver Zeitraum der Versicherungslaufbahn zählt, muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter diese Zeiten der Nichtentlohnung der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden. So kann diese die Zeiträume berücksichtigen und die entsprechenden Beiträge für das Pensionsrisiko ermitteln.
Bei der Meldung sind folgende Modalitäten zu berücksichtigen:
- Der Arbeitgeber oder sein Vertreter meldet monatlich die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Stunden und die entsprechenden Löhne auf die übliche Weise (Datei DECSAL für SECUline-Benutzer oder Lohnliste).
- Der Arbeitgeber oder sein Vertreter meldet die Zeiträume ohne Vergütung über das nachstehende Formular. Derzeit ist kein SECUline-Verfahren für die Meldung dieser Zeiträume vorgesehen.
Zeiträume ohne Vergütung müssen in dem Monat, der auf den tatsächlichen Zeitraum folgt, der CCSS gemeldet werden.
Die Berechnung der entsprechenden Beiträge wird später durch die CCSS vorgenommen; Sie werden darüber informiert, auf welche Art diese Berechnung kommuniziert wird.
Artikel 3septies des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 besagt zusätzlich auch Folgendes
„Abweichend von Artikel 240 des Sozialgesetzbuches wird die Last der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Beiträge, abgesehen von dem in Artikel 239 des Sozialgesetzbuches definierten staatlichen Eingreifen, zu gleichen Teilen von den Versicherten und den Arbeitgebern getragen.
Abweichend von Artikel L. 224/3 Arbeitsgesetzbuch, wird der Anteil der Arbeitnehmerbeiträge, der auf Stunden ohne Vergütung entfällt, die notwendig sind, um die in Absatz 2 oder ggf. Absatz 3 festgelegten Grenzwerte zu erreichen, vom Arbeitgeber von dem Lohn abgezogen, der über einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten ab dem ersten Tag des Monats geschuldet wird, der auf den Monat folgt, für den diese Beiträge geschuldet werden.
Formulare
Déclaration des périodes de non-rémunération concernant le régime « 3G »