Das nachfolgend beschriebene vereinfachte Verwaltungsverfahren dient dazu, eine Person, die Hilfe und Pflege für eine pflegebedürftige Person leistet, bei der Sozialversicherung anzumelden.
Zielgruppe
Privatpersonen, die einen wesentlichen und regelmäßigen Bedarf an Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens haben und in ihrem Heim eine Person in folgender Funktion benötigen:
- bezahlte Hilfskraft, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags für die von ihr geleistete Hilfe und Pflege eingestellt wird;
- informelle Hilfskraft, die für die von ihr erbrachte Hilfe und Pflege nicht vergütet wird.
Praktische Vorgehensweise
Unabhängig davon, ob es sich um eine bezahlte oder informelle Hilfskraft handelt, übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge für die Rentenversicherung dieser Person bis zur Höhe des sozialen Mindestlohns, unter folgenden Voraussetzungen:
- es besteht ein Beschluss zur Kostenübernahme von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) (dieser muss der Anmeldungserklärung der (bezahlten oder informellen) Hilfskraft verpflichtend beigefügt werden);
- die Hilfskraft bezieht keine persönliche Rente.
Damit die ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags durch die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) sichergestellt werden kann, muss die pflegebedürftige Person auf allen Formularen zwingend als Arbeitgeber angegeben werden, auch wenn sie noch minderjährig ist.
Bezahlte Hilfskraft
Anmeldung der bezahlten Hilfskraft
Die pflegebedürftige Person muss
- einen online - Antrag über "MyGuichet.lu: Meldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt / einer Gastfamilie" einreichen;
oder
- nur ein Formular ausfüllen, „Meldung über die Beschäftigung in einem Privathaushalt“
und es spätestens 8 Tage nach Einstellung der Person in ihrem Haushalt an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) senden.
Sie muss in diesem Formular das Kästchen „Hilfe und Pflege für pflegebedürftige Personen“ ankreuzen und den Nettolohn angeben, in Form von:
- Monatslohn (wenn dieser fest ist)
oder
- Stundenlohn (wenn der Monatslohn nicht fest ist).
Die CCSS ermittelt den monatlichen Bruttolohn sowie den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge und den Betrag der Pauschalsteuer von 10 %.
Sollte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine luxemburgische Sozialversicherungsnummer verfügen, muss der Arbeitgeber:
- auf der Anmeldung das Geburtsdatum der bezahlten Hilfskraft (in folgender Form: Jahr, Monat, Tag) angeben;
- die farbige Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) der bezahlten Hilfskraft beifügen.
Der Hilfskraft sowie dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Abmeldung der bezahlten Hilfskraft
Die pflegebedürftige Person muss das Ende des Arbeitsverhältnisses spätestens 8 Tage nach Vertragsbeendigung
- über ein online - Antrag über "MyGuichet.lu: Abmeldung von einem Haushalt" melden
oder
- über das Formular „Abmeldungserklärung“ melden.
Das Abmeldungsdatum entspricht dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem letzten Tag der Kündigungsfrist (ITM).
Der Hilfskraft sowie dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Abmeldung automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Vergütung, Beiträge, Rechnungsstellung
Die CCSS berechnet die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (vonseiten des Arbeitgebers zu tragen) und stellt sie dem Arbeitgeber monatlich in Rechnung; diese Berechnung und die Ausstellung des Kontoauszugs werden mit einer Verzögerung von 2 Monaten vorgenommen.
Beispiel:
Anfangsdatum der Tätigkeit der bezahlten Hilfskraft im Haushalt: 1. Januar 2019
- Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Januar 2019 => Kontoauszug (Rechnungsstellung) Mitte März (erste Rechnung);
- Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für Februar 2019 => Kontoauszug (Rechnungsstellung) Mitte April 2019.
Nach jeder Indexentwicklung in Bezug auf die Lebenshaltungskosten passt die CCSS den Betrag des Monatslohns amtlich an.
Halbjährlicher Auszug
Am Ende eines jeden Halbjahres übermittelt die CCSS dem Arbeitgeber und der bezahlten Hilfskraft jeweils eine Aufstellung der durchschnittlich geleisteten Wochenarbeitsstunden sowie der gemeldeten Nettoentlohnung. Der Bruttomonatslohn und die Monatsbeiträge sind auf der Rückseite des Dokuments angegeben.
Durch diese Dokumente können der pflegebedürftige Arbeitgeber und die bezahlte Hilfskraft die eingetragenen Daten prüfen und der CCSS eventuelle Änderungen der Stundenzahl oder des Nettolohns mitteilen:
- in einem online - Verfahren über "MyGuichet.lu: Änderung von halbjährlichen Stunden- und Lohnmeldungen in einem Privathaushalt"
oder
- indem Sie das Dokument mit der Anzahl der durchschnittlich pro Woche geleisteten Arbeitsstunden und dem Netto-Stundenlohn per Post oder über unsere Kontaktseite zurücksenden.
Diese Änderungen können der CCSS zum Zeitpunkt des Eintretens auch über die Kontaktseite oder per Post mitgeteilt werden.
Bescheinigung über die Vergütung
Die CCSS stellt der bezahlten Hilfskraft und dem Arbeitgeber jedes Jahr im März eine Bescheinigung über die Vergütung aus, die als Nachweis für die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) dient:
- durch Hinterlegung der Bescheinigung im eDelivery-Posteingang des privaten Bereichs von MyGuichet.lu (in diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die eDelivery-Funktion speziell für den CCSS vorher abonniert zu haben.)
oder, falls nicht eingerichtet
- per Post
Durch diese Bescheinigung kann der Arbeitgeber bei der Erstellung der Steuererklärung in den Genuss von Steuervorteilen in Form eines pauschalen Freibetrags in Höhe von maximal 5.400 € pro Jahr kommen. Zusätzliche Einzelheiten zum pauschalen Freibetrag sowie den Änderungen während des Steuerjahrs 2020 sind auf der Website der ACD zu finden.
Arbeitsunfähigkeit der bezahlten Hilfskraft melden
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hat die bezahlte Hilfskraft zunächst ihren Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen.
Darüber hinaus muss die bezahlte Hilfskraft auch verpflichtend die Nationale Gesundheitskasse (CNS) informieren. Dies kann per Telefon erfolgen, wenn die Krankheitsdauer bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen anhält, oder durch Senden eines ärztlichen Attests.
Der Arbeitgeber leistet die Vergütung weiterhin, so als ob die bezahlte Hilfskraft gearbeitet hätte.
Anschließend schickt die CNS dem Arbeitgeber ein spezielles Formular zu, auf dem dieser die Krankheitszeiten angibt. Auf Grundlage dieser Erklärung nimmt die CNS die Erstattung an den Arbeitgeber vor. Zusätzliche Informationen dazu sind hier zu finden.
Im Falle von Mutterschafts- oder Pflegeurlaubs beziehungsweise einer Arbeitsfreistellung der bezahlten Hilfskraft muss der Arbeitgeber den Lohn nicht vorstrecken.
Pflegebedürftige Personen, die bezahlte Hilfskräfte über das vereinfachte Verwaltungsverfahren melden, sind keine Mitglieder der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE).
Gut zu wissen
Im Rahmen der Einstellung der bezahlten Hilfskraft muss die pflegebedürftige Person für diese eine Untersuchung beim Multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst (Service de santé au travail multisectoriel - STM) beantragen.
Im Falle eines krankheitsbedingten oder Mutterschaftsurlaubs der bezahlten Hilfskraft ist keine Abmeldung einzureichen, vorausgesetzt, die Abwesenheit wird von der nationalen Gesundheitskasse (CNS) entschädigt.
Gesetzlicher Urlaub und gesetzliche Feiertage
Für jegliche Informationen zum Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, gesetzlicher Urlaub, Feiertage usw.) wenden Sie sich bitte an die Arbeits- und Bergbauaufsicht (Inspection du travail et des mines - ITM).
Informelle Hilfskräfte
Anmeldung der bezahlten Hilfskraft
Familienmitglieder oder andere Angehörige, die einer pflegebedürftigen Person im Rahmen eines Pflegeplans außerhalb eines Arbeitsvertrags Hilfe und Pflege leisten, können als informelle Hilfskräfte angesehen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge für die Rentenversicherung dieser Person bis zur Höhe des sozialen Mindestlohns.
Die pflegebedürftige Person muss:
- ein online - Antrag über MyGuichet.lu: Meldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt / einer Gastfamilie ausfüllen;
oder
- das Formular „Meldung über die Beschäftigung in einem Privathaushalt“ ausfüllen, um ihre informelle Hilfskraft zu melden, und sendet es an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS).
Das Kästchen „Hilfs- und Pflegeleistungen“ muss dabei angekreuzt werden. Das Kästchen „Beginn der Tätigkeit“ entspricht dem tatsächlichen Datum des Beginns der Pflegeleistungen. Die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge kann jedoch nicht vor dem Datum des Beginns des von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) bestätigten Pflegeplans und nur unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnen.
Die Rubriken „Arbeitsstunden“ und „Netto-Stundenlohn“ müssen nicht ausgefüllt werden, da die geleistete Arbeit der informellen Hilfskraft nicht entlohnt wird.
Sollte die informelle Hilfskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine luxemburgische Sozialversicherungsnummer verfügen, muss die pflegebedürftige Person:
- auf der Anmeldung das Geburtsdatum der informellen Hilfskraft (in folgender Form: Jahr, Monat, Tag) angeben;
- die Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) der informellen Hilfskraft beifügen.
Der Hilfskraft sowie der pflegebedürftigen Person wird nach der Registrierung der Meldung automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Abmeldung der informellen Hilfskraft
Sollte die informelle Hilfskraft die Hilfs- und Pflegeleistungen nicht länger erbringen, muss:
- ein online - Antrag über "MyGuichet.lu: Abmeldung von einem Haushalt";
oder
- das Formular „Abmeldung“ bei der CCSS eingereicht werden.
Der Hilfskraft sowie der pflegebedürftigen Person wird nach der Registrierung der Abmeldung automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Online - Dienste MyGuichet.lu
MyGuichet.lu : Déclaration d'une occupation dans un ménage privé ou dans une famille d’accueil
MyGuichet.lu : Déclaration de sortie dans un ménage privé
MyGuichet.lu : Modification de déclarations semestrielles d’heures et de salaires dans un ménage privé
Formulare
Anmeldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt / Gastfamilie
Déclaration d'une occupation dans un ménage privé / famille d'accueil