Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Nationalen Gesundheitskasse

- Mutterschaftsurlaub (einschließlich Arbeitsbefreiung für Schwangere);

- Adoptionsurlaub (Adoption eines Kindes);

- Krankheitszeiträume von Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Lohnfortzahlung bereits nachgekommen ist, d. h. bis Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Lohnfortzahlung in einem Zeitraum von 18 Monaten erreicht wird (Artikel L.121-6 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs).  

Hinweis: Während der Krisensituation aufgrund von COVID-19 (ab dem 01.04.2020 bis zum Ende des Monats, in dem die Krisensituation aufgehoben wurde) waren alle Krankheits- (oder Unfall-)zeiten zu Lasten der Nationalen Gesundheitskasse (CNS), selbst wenn der Arbeitgeber die Grenze von 77 Tagen der Lohnfortzahlung noch nicht erreicht hatte.

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