- Krankheitszeiten von Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Lohnfortzahlung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten erreicht wird (Artikel L.121-6 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs);
- Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern (Artikel 54 des Sozialversicherungsgesetzbuches) wegen Urlaub aus familiären Gründen, Sonderurlaub zur Sterbebegleitung oder Krankheit während der ersten 3 Monate der Probezeit.
Hinweis: Während der Krisensituation aufgrund von COVID-19 (ab dem 01.04.2020 und bis zu dem Monat, in dem die Krisensituation aufgehoben wurde) waren Krankheits- oder Unfallzeiten nicht zu Lasten des Arbeitgebers, sondern der Nationalen Gesundheitskasse (CNS).