Krankenversicherung für Minderjährige und Menschen mit Behinderung

Die Beiträge für die Krankenversicherung von Minderjährigen oder Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage sind, eine Berufstätigkeit auszuüben, werden vom Staat übernommen.

Zielgruppe

Personen, die berechtigt sind, den Antrag im Namen eines Minderjährigen oder einer behinderten Person mit Wohnsitz in Luxemburg, die nicht anderweitig gesetzlich oder freiwillig krankenversichert ist (z. B. Mitversicherung), zu unterzeichnen.

Praktische Vorgehensweise

Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung beantragen

Die Mitgliedschaft eines Minderjährigen oder einer behinderten Person in der Krankenversicherung muss bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beantragt werden, indem das Formular „Antrag auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für einen Minderjährigen/Behinderten durch den Staat“ eingereicht wird. Der Antragsteller kann z. B. ein Elternteil, ein Familienmitglied, der Sozialarbeiter, der Vormund oder eine andere Person sein, die befugt ist, den Antrag im Namen der betroffenen Person zu stellen.

Bei Minderjährigen muss der Antragsteller dem Antrag Folgendes beifügen:

  • einen Nachweis über den letzten Versicherungszeitraum der Eltern, unabhängig davon, ob es sich um ein ausländisches Versicherungssystem oder eine internationale Organisation handelt. Dieser soll das Ende jeglicher Krankenversicherung belegen (z. B. Formular „S041“ oder Mitversicherungsbescheinigung).

Bei Menschen mit Behinderung muss der Antragsteller dem Antrag Folgendes beifügen:

  • ein ärztliches Attest;
  • einen Nachweis über den letzten Versicherungszeitraum, unabhängig davon, ob es sich um ein ausländisches Versicherungssystem oder eine internationale Organisation handelt. Dies soll das Ende jeglicher Krankenversicherung belegen (z. B. Formular „S041“ oder Mitversicherungsbescheinigung).

Nach Bearbeitung des Antrags durch die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) erhält der Antragsteller einen Brief, der über Folgendes informiert:

  • die Übernahme der Beiträge durch den Staat;

oder

  • eine andere Möglichkeit der Absicherung durch die Krankenversicherung.

Wenn der Staat die Beiträge übernimmt, wird die zu versichernde Person für eine Dauer von maximal einem Jahr in die Krankenversicherung aufgenommen. Im Brief von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) ist die genaue Dauer der Mitgliedschaft angegeben.

Diese Krankenversicherung wird nicht automatisch verlängert.

Im Brief, den die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) dem Antragsteller bei Aufnahme eines Minderjährigen/eines Menschen mit Behinderung in die Krankenversicherung zusendet:

  •  ist die Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung angegeben;
  • ist das Formular für einen neuen Antrag auf Kostenübernahme enthalten.

Die Mitgliedschaft kann jedes Jahr auf Antrag verlängert werden, solange die Situation der Person unverändert bleibt und sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt.

Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Kostenübernahme durch den Staat endet:

  • spätestens nach einem Jahr;

Am Ende der maximalen Mitgliedsdauer von einem Jahr muss ein neuer Antrag auf Aufnahme bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) gestellt werden, wenn sich die Situation der Person nicht geändert hat.

  • bei der Möglichkeit eines anderen Krankenversicherungsschutzes;

Beispiel: Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbstständiger, Bezug einer Mitversicherung, einer Rente, von Arbeitslosengeld, von RPGH (Einkommen für schwerbehinderte Person), von REVIS (Einkommen zur sozialen Eingliederung) usw.

  • wenn der Minderjährige seinen 18. Geburtstag erreicht;
  • bei Tod der betreffenden Person.

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) kann die Versicherung beenden, wenn sie Informationen über eine andere als die vom Staat übernommene Absicherung erhält, z. B. durch eine andere Einrichtung der sozialen Sicherheit, dies kann auch rückwirkend erfolgen.

In jedem Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) bei einer Änderung der Situation der betreffenden Person zu informieren.

 

 

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