In einem Privathaushalt arbeiten (vereinfachtes Verfahren)

Mitgliedschaft

Eine Person kann in einem Privathaushalt angestellt werden, um Hausarbeit zu erledigen, ein Kind zu betreuen oder einer pflegebedürftigen Person zu helfen. Ein Privathaushalt kann als Gastfamilie auch Au-pairs aufnehmen.

Der Privathaushalt/die Gastfamilie wird somit zum Arbeitgeber der angestellten Person und muss die notwendigen Schritte bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) unternehmen, um sie bei der Sozialversicherung anzumelden.

Es werden vier Beschäftigungskategorien unterschieden:

  • Personen, die für Hausarbeit oder Kinderbetreuung eingestellt werden;
  • bezahlte Hilfskräfte, die für die Hilfe und Pflege einer pflegebedürftigen Person eingestellt werden;
  • informelle Helfer, die für die Betreuung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds oder einer pflegebedürftigen nahestehenden Person sorgen;
  • Au-pairs.

Nach der Registrierung der Mitgliedschaft durch die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) erhält die in einem Privathaushalt angestellte Person ein Schreiben, in dem ihre Anmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung bestätigt wird.

Nationale Sozialversicherungsnummer

Für jede Person, die in einem Privathaushalt angestellt wird, die über keine nationale Sozialversicherungsnummer (13-stellige Nummer) verfügt, muss der Arbeitgeber oder die Gastfamilie eine Kopie eines Ausweisdokuments der einzustellenden Person zusammen mit dem Antrag übermitteln, damit die CCSS sie registrieren kann, d. h., die 13-stellige Sozialversicherungsnummer erstellen kann. 

Personen, die für Hausarbeit oder Kinderbetreuung eingestellt werden

Eine Person, die in einem Privathaushalt für Hausarbeit oder Kinderbetreuung eingestellt wird, muss obligatorisch bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet werden. Sie ist so gegen folgende Risiken versichert:

  • Krankheit - Mutterschaft bei der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS);
  • Rente bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale de pension - CNAP);
  • Arbeitsunfall bei der Gesetzlichen Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA);
  • Pflegebedürftigkeit.

Die neu bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldete Person erhält eine  Krankenversicherungskarte.

Bezahlte Hilfskräfte, die für die Hilfe und Pflege einer pflegebedürftigen Person eingestellt werden

Die bezahlte Hilfskraft wird für die Hilfe und Pflege bezahlt, die sie für die pflegebedürftige Person leistet. Sie ist bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet und gegen folgende Risiken versichert:

  • Krankheit - Mutterschaft bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS);
  • Rente bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP);
  • Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung (AAA);
  • Pflegebedürftigkeit.

Für die angestellte Hilfskraft übernimmt die Pflegeversicherung bis zur Höhe des sozialen Mindestlohns die Beiträge für die Rentenversicherung; dies unter der Bedingung, dass:

  • die Nationale Gesundheitskasse ihre Zustimmung in Form eines „Beschlusses mit der Zusammenfassung der Kostenübernahme“ erteilt hat;
  • die Hilfskraft keine persönliche Rente bezieht.

Die neu bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldete bezahlte Hilfskraft erhält eine Krankenversicherungskarte.

Sonstige Hilfskräfte, die für die Betreuung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds oder einer pflegebedürftigen nahestehenden Person sorgen

Die sonstige Hilfskraft wird nicht für die Hilfe und Pflege bezahlt, die sie für die pflegebedürftige Person leistet. Sie wird bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet und nur gegen das Rentenrisiko bei der Nationalen Rentenversicherungskasse versichert.

Für die sonstige Hilfskraft übernimmt die Pflegeversicherung bis zur Höhe des sozialen Mindestlohns die Beiträge für die Rentenversicherung; dies unter der Bedingung, dass:

  • die Nationale Gesundheitskasse ihre Zustimmung in Form eines „Beschlusses mit der Zusammenfassung der Kostenübernahme“ erteilt hat;
  • die Hilfskraft keine persönliche Rente bezieht.

Au-pairs

Au-pairs müssen von der Gastfamilie bei der luxemburgischen Sozialversicherung angemeldet werden. Die Gastfamilie muss dem Formular verpflichtend eine Kopie der der Gastfamilie erteilten ministeriellen Zulassung und eine Kopie der dem Au-pair erteilten ministeriellen Genehmigung beifügen.

Au-pairs sind gegen folgende Risiken versichert:

  • Kranken - Mutterschaft bei der Nationalen Gesundheitskasse (nur Sachleistungen);
  • Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung (AAA).

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) berechnet monatlich die von der Gastfamilie zu zahlenden Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung.

Neu bei der luxemburgischen Sozialversicherung aufgenommene Au-pairs erhalten eine Krankenversicherungskarte.

Abmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber, d. h. der Privathaushalt, die im Privathaushalt angestellte Person abmelden. Diese erhält eine Bestätigung, die das Ende der Mitgliedschaft bei der luxemburgischen Sozialversicherung für diese Tätigkeit bescheinigt.

Informationen zur freiwilligen Krankenversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung finden Sie in der Rubrik „freiwillig Versicherte“.

Die Mitgliedschaft des Au-pairs endet automatisch an dem Tag, der im Mitgliedschaftsantrag angegeben ist.

Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall muss die in einem Privathaushalt angestellte Person ihren Arbeitgeber unverzüglich benachrichtigen. Der Arbeitgeber muss den Unfall bei der Unfallversicherung (AAA) melden.

Zusätzliche Informationen für Personen, die für die Hausarbeit oder die Betreuung eines Kindes eingestellt wurden, und für bezahlte Pflegehilfskräfte

Medizinische Untersuchung

Jede Person, die in einem Privathaushalt neu eingestellt wird, muss sich einer medizinischen Untersuchung durch den Arbeitsmediziner des Arbeitsmedizinischen Dienstes (STM)  unterziehen. Diese Untersuchung dient dazu, festzustellen, ob der Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit im Privathaushalt geeignet ist. Diese Untersuchung ist unabhängig von der Arbeitsstelle vorgeschrieben. Der entsprechende Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden.

Abwesenheiten/Arbeitsunfähigkeit

Bei einer ein- bis zweitägigen Krankheit informiert die angestellte Person ihren Arbeitgeber (Privathaushalt) und die Nationale Gesundheitskasse per Telefonanruf. Bei einer Krankheit von drei oder mehr Tagen muss die angestellte Person ein ärztliches Attest an die Nationale Gesundheitskasse und eine Kopie an ihren Arbeitgeber senden.

Der Arbeitgeber leistet die Vergütung weiterhin, so als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Die Nationale Gesundheitskasse sendet dem Arbeitgeber ein spezielles Formular zu, auf dem dieser die Krankheitszeiten angibt. Auf Grundlage dieser Erklärung übernimmt die Nationale Gesundheitskasse die Erstattung an den Arbeitgeber.  

Im Falle eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs beziehungsweise einer Arbeitsfreistellung zahlt die Nationale Gesundheitskasse die finanzielle Entschädigung direkt an die angestellte Person.

Vergütung

Bei der Meldung an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gibt der Arbeitgeber den Nettostundenlohn oder den monatlichen Nettolohn sowie die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche der Person an, die in seinem Privathaushalt arbeitet.

Auf dieser Basis berechnet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) das Bruttoentgelt und legt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie den Betrag der Pauschalsteuer in Höhe von 10 % fest. Die CCSS stellt dem Privathaushalt dann den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil in Rechnung.

Halbjährliche Überprüfung der registrierten Meldungen

Am Ende jedes Halbjahrs sendet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) dem Privathaushalt und der angestellten Person ein Dokument zu, in dem die Anzahl der durchschnittlich pro Woche geleisteten Arbeitsstunden und der Netto-Stundenlohn angegeben sind. Der monatliche Bruttolohn und die monatlichen Beiträge sind auf der Rückseite des Dokuments angegeben, das dem Arbeitgeber zugesendet wird.

Auf diese Weise können der Arbeitgeber und die angestellte Person die Daten überprüfen und eventuelle Änderungen der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) melden.  

Pauschalbesteuerung und Steuergutschrift

Da das vereinfachte Verfahren für Privathaushalte eine Pauschalbesteuerung von 10 % vorsieht, die von der Zentralstelle der Sozialversicherung vorgenommen wird, erhalten die in Privathaushalten angestellten Personen und bezahlte Hilfskräfte für ihre Tätigkeit in einem oder mehreren Privathaushalten keine Steuerkarte von der Steuerverwaltung.

Allerdings wird jedes Jahr im März automatisch eine Lohnbescheinigung für das vergangene Jahr von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) an die angestellte Person, den Privathaushalt sowie die bezahlte Hilfskraft ausgestellt, die bei der Steuerverwaltung als Beleg dient.

In Privathaushalten angestellte Personen und angestellte Hilfskräfte, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens bei der CCSS gemeldet sind, haben möglicherweise Anspruch auf die Steuergutschrift für Arbeitnehmer und die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn. In diesem Fall werden die Steuergutschriften von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) ausgezahlt.

Rente und Auszug aus dem Rentenversicherungsverlauf

Die Nationale Rentenversicherungskasse ist für die Rentenberechnung zuständig. Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) sendet allen in einem Privathaushalt angestellten Personen, außer Au-pairs, jährlich einen Auszug des Rentenversicherungsverlaufs zu, in dem alle in Luxemburg erfassten Einkünfte enthalten sind. Die betreffende Person ist verpflichtet, der CCSS so schnell wie möglich Fehler zu melden, die sie in diesem Auszug möglicherweise feststellt.

 

 

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