Bereinigung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze - Beispiel 2

Wortlaut des fiktiven Beispiels

Ein Arbeitnehmer, der (jeden Monat) Vollzeit arbeitet und dessen monatliches Grundgehalt 6.000,00 EUR beträgt, erhielt im Juni eine Sondervergütung von 45.000,00 EUR und im Dezember eine zweite Sondervergütung von 20.000,00 EUR.

Bei der Berechnung für August (für den Bezugszeitraum Juni) beträgt die Summe der Vergütung und der Sondervergütung 51.000,00 EUR (6.000,00 + 45.000,00 EUR) und übersteigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, die bei 11.009,65 EUR (fünf soziale Mindestlöhne) liegt. Auch bei der Berechnung für Februar N+1 (für den Bezugszeitraum Dezember) beträgt die Summe der Vergütung und der Sondervergütung 26.000,00 EUR (6.000,00 + 20.000,00 EUR) und übersteigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, die 11.009,65 EUR (fünf soziale Mindestlöhne) beträgt.

Der monatliche soziale Mindestlohn beläuft sich auf 2.201,93 EUR.

Altes Verfahren

Die Beitragsberechnung für die Bezugszeiträume Juni und Dezember erfolgt im August bzw. im Februar N+1 auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Daher werden die Beiträge auf der Grundlage der verbleibenden 54.980,70 EUR (39.990,35 EUR (Juni) und 14.999,35 EUR (Dezember)) im Februar N+2 bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 132.115,80 EUR entrichtet. Da die jährliche Bemessungsgrundlage (Beitrag) zu diesem Zeitpunkt 82.019,30 EUR beträgt, darf die bereinigte Bemessungsgrundlage (Obergrenze) 50.096,50 EUR nicht überschreiten.

 

Bezugs-zeitraum

 

Stunden Basislohn Sonder-vergütung Zeitraum der Ausführung der Berechnung Ungedeckelte Bemessungs-grundlage Beitrags-bemessungs-grenze Bemessungs-grundlage (Beitrag) Bereinigte Bemessungs-grundlage (Obergrenze)  
Januar 173 6.000,00   März 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
Februar 173 6.000,00   April 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
März 173 6.000,00   Mai 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
April 173 6.000,00   Juni 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
Mai 173 6.000,00   Juli 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
Juni 173 6.000,00 45.000,00 August 51.000,00 11.009,65 11.009,65 0,00  
Juli 173 6.000,00   September 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
August 173 6.000,00   Oktober 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
September 173 6.000,00   November 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
Oktober 173 6.000,00   Dezember 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
November 173 6.000,00   Januar N+1 6.000,00 11.009,65 6.000,00 0,00  
Dezember 173 6.000,00 20.000,00 Februar N+1 26.000,00 11.009,65 11.009,65 50.096,50 Berechnung Obergrenze
        Insgesamt 137.000,00 132.115,80 82.019,30    
Bezugs-zeitraum Stunden Basislohn Sonder-vergütung Zeitraum der Ausführung der Berechnung Ungedeckelte Bemessungs-grundlage Beitrags-bemessungs-grenze

Bemessungs-grundlage (Beitrag)

 

Bereinigte Bemessungs-grundlage (Obergrenze)

Alte Formel zur Berechnung der bereinigten Bemessungsgrundlage (Obergrenze):

MIN („Gesamtjahresbetrag der ungedeckelten Bemessungsgrundlagen“ ; „Gesamtjahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze“) - „Gesamtjahresbetrag der Bemessungsgrundlagen (Beitrag)“

 

Beispiel für das Bezugsjahr:

= MIN (137.000,00 ; 132.115,80) - 82.019,30
= 132.115,80 - 82.019,30
= 50.096,50

Verfahren

Die Beitragsberechnung für den Bezugszeitraum Juni erfolgt auf der Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Differenz zwischen 51.000,00 EUR (Vergütung + Sondervergütung) und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (11.009,65 EUR) beträgt 39.990,35 EUR und wird gleichzeitig bis zur Höhe der jährlichen Kumulierung der Beitragsbemessungsgrenze bereinigt.

Da die jährliche Kumulierung der ungedeckelten Bemessungsgrundlagen (81.000,00 EUR für den Zeitraum Januar bis Juni) höher ist als die jährliche Kumulierung der Beitragsbemessungsgrenze (66.057,90 EUR für den Zeitraum Januar bis Juni), erfolgt die Bereinigung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für 66.057,90 EUR, so dass sich eine bereinigte Bemessungsgrundlage von 25.048,25 EUR ergibt. In diesem Fall enthält die neue Berechnungsdatei, die im August versendet wird, einen Bereich „Obergrenze“ für den Bezugszeitraum Juni.

Da die jährliche Kumulierung der ungedeckelten Bemessungsgrundlagen die jährliche Kumulierung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Bezugszeitraums Juni überschreitet, wird eine Neuberechnung der Bereinigung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Bezugszeiträume Juli (30.057,90 EUR), August (35.067,55 EUR) und September (39.990,35 EUR) durchgeführt, bis die jährliche Kumulierung der ungedeckelten Bemessungsgrundlagen für den Bezugszeitraum von Januar bis September (99.000,00 EUR) unter der jährlichen Kumulierung der Beitragsbemessungsgrenze für den gleichen Zeitraum (99.086,85 EUR) liegt. So werden für die Monate Juli, August und September die Beiträge anhand der Differenz zwischen Bemessungsgrundlage des betreffenden Monats und Bemessungsgrundlage des Vormonats berechnet. Die neuen Berechnungsdateien, die im September, Oktober und November für die drei oben genannten Bezugszeiträume versendet werden, verfügen über einen Bereich „Obergrenze“, während die Berechnungsdateien für die Bezugszeiträume Oktober und November keinen Bereich „Obergrenze“ aufweisen, da sich die bereinigte Bemessungsgrundlage (Obergrenze) im Vergleich zum jeweiligen Vormonat nicht ändert und es daher keine Neuberechnung der Sozialbeiträge für die betreffenden Risiken gibt.

Die Beitragsberechnung für den Bezugszeitraum Dezember erfolgt auf der Grundlage der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Differenz zwischen 26.000,00 EUR (Vergütung + Sondervergütung) und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (11.009,65 EUR) wird gleichzeitig bis zur Höhe der jährlichen Kumulierung der Beitragsbemessungsgrenze bereinigt. Somit wird eine Neuberechnung der Bereinigung der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen, die sich nun auf 50.096,50 EUR beläuft. Tatsächlich wurden die Beiträge endgültig auf der Grundlage der 137.000,00 EUR, die die jährliche Kumulierung der ungedeckelten Bemessungsgrundlagen darstellt (jährliche Kumulierung der Vergütungen und Sondervergütungen), bis zu einer maximalen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 132.115,80 EUR berechnet.

 

 

Bezugs-zeitraum Stunden Basis-lohn Sonder-vergütung Zeitraum der Ausführung der Berechnung Ungedeckelte Bemessungs-grundlage Kumulierung der ungedeckelten Bemessungs-grundlagen Beitrags-bemessungs-grenze Kumulierung der Beitrags-bemessungs-grenze Bemessungs-grundlage (Beitrag) Kumulierung der Bemessungs-grundlagen (Beitrag) Bereinigte Bemessungs-grundlage (Obergrenze)  
Januar 173 6.000,00   März 6.000,00 6.000,00
11.009,65 11.009,65 6.000,00 6.000,00 0,00  
Februar 173 6.000,00   April 6.000,00 12.000,00
11.009,65 22.019,30 6.000,00 12.000,00 0,00  
März 173 6.000,00   Mai 6.000,00 18.000,00
11.009,65 33.028,95 6.000,00 18.000,00 0,00  
April 173 6.000,00   Juni 6.000,00 24.000,00 11.009,65 44.038,60 6.000,00 24.000,00 0,00  
Mai 173 6.000,00   Juli 6.000,00 30.000,00 11.009,65 55.048,25 6.000,00 30.000,00 0,00  
Juni 173 6.000,00 45.000,00 August 51.000,00 81.000,00 11.009,65 66.057,90 11.009,65 41.009,65 25.048,25  
Juli 173 6.000,00   September 6.000,00 87.000,00 11.009,65 77.067,55 6.000,00 47.009,65 30.057,90 Berechnung Obergrenze
August 173 6.000,00   Oktober 6.000,00 93.000,00 11.009,65 88.077,20 6.000,00 53.009,65 35.067,55 Neu-berechnung Obergrenze
September 173 6.000,00   November 6.000,00 99.000,00 11.009,65 99.086,85 6.000,00 59.009,65 39.990,35 Neu-berechnung Obergrenze
Oktober 173 6.000,00   Dezember 6.000,00 105.000,00 11.009,65 110.096,50 6.000,00 65.009,65 39.990,35  
November 173 6.000,00   Januar N+1 6.000,00 111.000,00 11.009,65 121.106,15 6.000,00 71.009,65 39.990,35  
Dezember 173 6.000,00 20.000,00 Februar N+1 26.000,00 137.000,00 11.009,65 132.115,80 11.009,65 82.019,30 50.096,50 Neu-berechnung Obergrenze
Bezugs-zeitraum Stunden Basis-lohn Sonder-vergütung Zeitraum der Ausführung der Berechnung Ungedeckelte Bemessungs-grundlage Kumulierung der ungedeckelten Bemessungs-grundlagen Beitrags-bemessungs-grenze Kumulierung der Beitrags-bemes-sungs-grenze Bemessungs-grundlage (Beitrag) Kumulierung der Bemessungs-grundlagen (Beitrag) Bereinigte Bemessungs-grundlage (Obergrenze)  

Formel zur Berechnung der bereinigten Bemessungsgrundlage (Obergrenze):

MIN („Jährliche Kumulierung der ungedeckelten Bemessungsgrundlagen“; „Jährliche Kumulierung der Beitragsbemessungsgrenze“) - „Jährliche Kumulierung der Bemessungsgrundlagen (Beitrag)“

 

Beispiel für den Bezugszeitraum August:

= MIN (93.000,00 ; 88.077,20) - 53.009,65
= 88.077,20 - 53.009,65
= 35.067,55

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