Hilfskräfte oder Gesellschafter bei der Versicherung anmelden

Zielgruppe

Hilfskraft:

  • Alle Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihrem Ehe- oder Lebenspartner bei der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen;
  • Verwandte und Angehörige des Betriebsleiters (im Alter von mindestens 18 Jahren), die in gerader Linie oder in Seitenlinie bis einschließlich 3. Grad verwandt sind (z. B. Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Onkel und Tanten) und die ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen.

Gesellschafter:

Alle Personen, die Anteile an einem landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft (z. B. Genossenschaft, Kollektivgesellschaft usw.) halten und nicht als Betriebsleiter dieser Vereinigung bezeichnet werden.

Die besagte Tätigkeit muss die Haupttätigkeit des Gesellschafters sein. Wenn der Gesellschafter auch eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, darf diese nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anmeldung von Hilfskräften:

  • die besagte Tätigkeit muss die Haupttätigkeit der Hilfskraft sein. Wenn die Hilfskraft auch eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt, darf diese nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen;
  • der Hauptversicherte (Betriebsleiter) muss als Landwirt bei der luxemburgischen Sozialversicherung versichert sein;
  • der Hauptversicherte darf nicht von der Versicherungspflicht befreit sein.

Voraussetzungen für die Anmeldung von Gesellschaftern:

  • der Versicherte muss in der Gründungsurkunde als Inhaber von Anteilen am landwirtschaftlichen Betrieb aufgeführt sein;
  • die besagte Tätigkeit muss die Haupttätigkeit des Gesellschafters sein. Wenn er auch eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt, darf diese nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen;
  • der Hauptversicherte (Betriebsleiter) muss als Landwirt bei der luxemburgischen Sozialversicherung versichert sein;
  • der Hauptversicherte darf nicht von der Versicherungspflicht befreit sein.

Praktische Vorgehensweise

Im Rahmen einer Fusion mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe werden die ehemaligen Betriebsleiter und ihre Hilfskräfte als selbstständige Landwirte versichert. Sie müssen einen einzigen Betriebsleiter ernennen, die anderen Personen werden als Gesellschafter des Betriebs versichert.

Hilfskräfte oder Gesellschafter bei der Versicherung anmelden

Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung von landwirtschaftlichen Hilfskräften und Gesellschaftern erfolgt durch das Einsenden des Antrags auf Beitrittserklärung an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS).

Die CCSS prüft, ob die betreffende Person als Hilfskraft oder Gesellschafter versichert werden kann und teilt dies per Post mit.


Bei einer Änderung der Situation (z. B. Pensionierung, Satzungsänderung der Gesellschaft, Änderung des Zivilstands) oder bei Einstellung der Tätigkeit müssen der Betriebsleiter und seine Hilfskraft oder sein Gesellschafter die CCSS benachrichtigen.

Freistellung von der Anmeldung

Wenn der Standarddeckungsbeitrag des Betriebs unter 9.600 EUR liegt, sind alle Personen, die im landwirtschaftlichen Betrieb versichert sind (außer die Arbeitnehmer) von der Anmeldung befreit. Diese Befreiung gilt für das gesamte betreffende Geschäftsjahr.

Auf Antrag können die befreiten Personen jedoch in die Pflichtversicherung oder in die freiwillige landwirtschaftliche Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) aufgenommen werden.

 

Gut zu wissen

Änderungen der Mitgliedschaft werden jedes Jahr von der CCSS nach der Mitteilung des landwirtschaftlichen Einkommens durch den Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst (Service d’économie rurale - SER) bzw. das Weinbauinstitut (Institut viti-vinicole - IVV) (normalerweise im März oder April) vorgenommen.
Die betroffenen Betriebe erhalten von der CCSS ein Schreiben.

Die Abrechnung über die Neuberechnung der Beiträge wird dem Betrieb im Laufe des Monats Mai zugestellt.

 

 

Beispiel

Der Standarddeckungsbeitrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 25.000 EUR (> 9.600 EUR) für das Jahr 2023. Der Betriebsleiter und die Hilfskräfte sind sozialversichert.

Im April 2025 ergibt die Erhebung für das Jahr 2024 desselben Betriebs, dass der Standarddeckungsbeitrag 8.900 EUR (< 9.600 EUR) beträgt.

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) sendet den selbstständigen landwirtschaftlichen Versicherten ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2025 von der Mitgliedschaft befreit sind. Der Versicherte kann jedoch schriftlich beantragen, Mitglied zu werden, und damit auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichten.

Freiwillige Mitgliedschaft bei der Mutualität der Arbeitgeber  

Landwirte können freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) beitreten, um im Bedarfsfall krankheitsbedingte Einkommensverluste auszugleichen. In diesem Fall treten auch Hilfskräfte und Gesellschafter bei. Die Schritte und Vorgehensweise der Mitgliedschaft sind im Abschnitt „Sich bei der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) anmelden“ beschrieben.

Formulare

Antrag auf Beitrittserklärung

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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