Personen, die ihre Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einstellen, müssen dies der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) mitteilen.
Dasselbe gilt für Personen, die eine vorzeitige Altersrente oder eine Invaliden-Rente beantragt haben und ihre landwirtschaftliche Tätigkeit reduzieren.
Zielgruppe
Betriebsleiter, Hilfskräfte oder Gesellschafter, die ihre Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Betrieben aufgeben oder reduzieren.
Praktische Vorgehensweise
In Rente gehen
Landwirte, die eine vorzeitige Altersrente oder eine Invaliden-Rente beantragen möchten, müssen sich an die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) wenden, um sich über die jeweilige Vorgehensweise zu informieren. Nach der Bestätigung des Anspruchs auf eine Rente durch die CNAP informiert der Landwirt die CCSS, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt:
- Er setzt seine Tätigkeit trotz der Rente fort, wenn er der einzige Versicherte im Betrieb ist.
In diesem Fall muss er die Erhebung der Tiere und bewirtschafteten Flächen am Tag der Beantragung einer vorzeitigen oder Invaliden-Rente einreichen. Nur die bewirtschafteten Flächen und die zum Zeitpunkt des Rentenantrags gehaltenen Tiere müssen angegeben werden. Ab dem Tag der Pensionierung muss der gesamte Standarddeckungsbeitrag des landwirtschaftlichen Betriebs weniger als 9.600 EUR betragen.
In diesem Fall ist er von der Versicherungspflicht für Landwirte befreit.
Es ist zu beachten, dass ein Landwirt seine Tätigkeit auch über das 65. Lebensjahr hinaus fortsetzen kann, selbst wenn er eine Rente bezieht.
oder
- Er beendet seine Tätigkeit.
In diesem Fall muss er die Anweisungen der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) bei Einstellung der Aktivität befolgen.
Betriebsübergabe
Informationen über die Betriebsübergabe finden Sie unter diesem Link.
Betriebsschließung
Ein Betriebsleiter, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb schließen möchte, muss sich direkt an den Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst (Service d’économie rurale - SER) bzw. das Weinbauinstitut (Institut viti-vinicole - IVV) wenden. Der SER oder das IVV informieren ihrerseits die CCSS, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb seine Tätigkeit eingestellt hat.
Die in dem betreffenden Betrieb versicherten Personen (in diesem Fall der Betriebsleiter, Hilfskräfte oder Gesellschafter) werden von der CCSS zu dem in der Mitteilung des SER oder des IVV genannten Datum abgemeldet. Die CCSS informiert die betreffenden Personen per Post.
Wenn es Arbeitnehmer im Betrieb gibt, muss der Betriebsleiter die betreffenden Arbeitnehmer abmelden, indem er eine Abmeldung an die CCSS sendet.
Tätigkeit einer Hilfskraft oder eines Gesellschafters beenden
Hilfskräfte oder Gesellschafter, die ihre Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb beenden, müssen eine Abmeldung für Selbstständige an die CCSS senden.
Formulare
Erhebung der Tiere und bewirtschafteten Flächen am Tag der Beantragung einer vorzeitigen oder Invaliden-Rente