Mitglied werden

Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, müssen sich bei der Sozialversicherung anmelden. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten diese Personen als landwirtschaftlich Selbstständige.

Die Sozialversicherungspflicht besteht auch, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird.

Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung versichert den Landwirt (landwirtschaftlich Selbstständigen) gegen folgende Risiken:

  • Krankheit und Mutterschaft;
  • Arbeitsunfall;
  • Rentenversicherung;
  • Pflegebedürftigkeit.

Zielgruppe

Personen, die auf eigene Rechnung eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, müssen Mitglied werden: Landwirtschaft, Weinbau, Viehzucht, Obstbau, Gartenbau, Baumschule, Gärtnerei, Gemüseanbau, Bienenzucht, Brennerei.

Voraussetzungen

Um als selbstständiger Landwirt anerkannt zu werden, muss die betreffende Person über die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen verfügen. So muss sie über Eigentum und alle für die unabhängige Führung eines Betriebs nützlichen Produktionsmittel wie Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen verfügen. Diese technischen Mittel können ggf. auch gepachtet werden.

Darüber hinaus muss die betreffende Person eine Mindestfläche bei mindestens einer der folgenden Kulturen bewirtschaften:

  • 3 Hektar landwirtschaftliche Fläche;
  • 10 Ar Rebfläche;
  • 50 Ar Baumschulfläche;
  • 30 Ar Obstbaufläche;
  • 25 Ar Gemüseanbaufläche.

Praktische Vorgehensweise

Als landwirtschaftliche Selbstständige in einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten:

In Luxemburg gelegenen Betrieb eintragen und Betriebsleiter anmelden

Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen möchten, müssen das Formular „Antrag auf Beitrittserklärung“ sowie das Erhebungsformular Landwirtschaft bzw. das Erhebungsformular Weinbau ausfüllen.

Diese Formulare müssen ausgefüllt und zusammen mit den entsprechenden Dokumenten zurückgesendet werden, insbesondere mit:

  • einer vollständigen Liste der bewirtschafteten Parzellen unter Berücksichtigung der Katasterdaten jeder dieser Parzellen (Gemeinde, Sektion, Katasternummer, bewirtschaftete Fläche) oder einem Katasterauszug  

und

  • einem Pachtvertrag, aus dem hervorgeht, dass der neue Betriebsleiter Pächter der auf dem Erhebungsformular angegebenen Grundstücke ist.

 

Der neue landwirtschaftliche Betrieb wird dann von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) registriert.

Nach der Registrierung des Betriebs leitet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) die erforderlichen Dokumente an den Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst (Service d’économie rurale - SER) bzw. an das Weinbauinstitut (Institut Viti-Vinicole - IVV) weiter, um das landwirtschaftliche Einkommen zu berechnen und den Standarddeckungsbeitrag zu bestimmen.

  • Wenn der Standarddeckungsbeitrag mindestens 9.600 EUR beträgt, wird der Betriebsleiter von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) in die Versicherung aufgenommen.
  • Wenn der Standarddeckungsbeitrag unter 9.600 EUR liegt, ist der Betriebsleiter von der Mitgliedschaft befreit.

Gut zu wissen

Der SER und das IVV melden der CCSS die landwirtschaftlichen Einkommen aller Betriebe normalerweise in den Monaten März oder April. Dies kann zu Änderungen bei den Mitgliedschaften führen.
Die betreffenden Betriebe werden per Post informiert und die Abrechnung über die Neuberechnung der Beiträge wird dem Betrieb im Mai zugestellt.

 

 

Beispiel

Der Standarddeckungsbeitrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 25.000 EUR (> 9.600 EUR) für das Jahr 2023. Der Betriebsleiter und die Hilfskräfte sind sozialversichert.

Im April 2025 ergibt die Erhebung für das Jahr 2024 desselben Betriebs, dass der Standarddeckungsbeitrag 8.900 EUR (< 9.600 EUR) beträgt. Die CCSS sendet den selbstständigen landwirtschaftlichen Versicherten ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2025 von der Mitgliedschaft befreit sind. Der Versicherte kann jedoch auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten und schriftlich beantragen, wieder Mitglied zu werden. (Siehe unter „Befreiung von der Mitgliedschaft“ )

 

Betriebsübergabe

Bei einem Wechsel des Betriebsleiters („Betriebsübergabe“) innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs muss das vom alten und vom neuen Betriebsleiter unterzeichnete Formular „Betriebsübergabeerklärung“ an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gesendet werden.

Wenn der neue Betriebsleiter Mitglied einer Molkerei oder eines Weinbaukellers ist, muss er der Betriebsübergabeerklärung eine Bescheinigung über die Übertragung der Geschäftsanteile („Anteilschein“) beifügen.

Nach Eingang des Antrags nimmt die CCSS die Abmeldung des alten Betriebsleiters und die Aufnahme des neuen Betriebsleiters vor. Die CCSS informiert die beiden Personen per Brief und leitet die Informationen über diese Änderung an den SER bzw. das IVV weiter.

 

Freistellung von der Anmeldung

Wenn der Standarddeckungsbeitrag des Betriebs unter 9.600 EUR liegt, sind alle im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Personen (außer den versicherten Arbeitnehmern) von der Pflichtversicherung befreit. Diese Befreiung gilt für das gesamte betreffende Geschäftsjahr.

 

Auf Antrag können die befreiten Personen jedoch in die Pflichtversicherung oder in die freiwillige landwirtschaftliche Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) aufgenommen werden.

Formulare

Antrag auf Beitrittserklärung

Ihre in diesem Formular erfassten personenbezogenen Informationen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde verarbeitet, um Ihren Antrag erfolgreich abzuschließen.

Diese Informationen werden von der Behörde für den zur Verarbeitung erforderlichen Zeitraum gespeichert.

Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

Wenn Sie Ihren Vorgang fortsetzen, akzeptieren Sie damit, dass Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen Ihres Antrags verarbeitet werden.

Betriebsübergabeerklärung

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Erhebung der Tiere und bewirtschafteten Flächen

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Weinbaukarteierhebung

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