Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, müssen sich bei der Sozialversicherung anmelden. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten diese Personen als landwirtschaftlich Selbstständige.
Die Sozialversicherungspflicht besteht auch, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird, selbst wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird.
Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung versichert den Landwirt (landwirtschaftlich Selbstständigen) gegen folgende Risiken:
- Krankheit und Mutterschaft;
- Arbeitsunfall;
- Rentenversicherung;
- Pflegebedürftigkeit.
Zielgruppe
Personen, die auf eigene Rechnung eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, müssen Mitglied werden: Landwirtschaft, Weinbau, Viehzucht, Obstbau, Gartenbau, Baumschule, Gärtnerei, Gemüseanbau, Bienenzucht, Brennerei.
Voraussetzungen
Um als selbstständiger Landwirt anerkannt zu werden, muss die betreffende Person über die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen verfügen. So muss sie über Eigentum und alle für die unabhängige Führung eines Betriebs nützlichen Produktionsmittel wie Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen verfügen. Diese technischen Mittel können ggf. auch gepachtet werden.
Darüber hinaus muss die betreffende Person eine Mindestfläche bei mindestens einer der folgenden Kulturen bewirtschaften:
- 3 Hektar landwirtschaftliche Fläche;
- 10 Ar Rebfläche;
- 50 Ar Baumschulfläche;
- 30 Ar Obstbaufläche;
- 25 Ar Gemüseanbaufläche.
Praktische Vorgehensweise
Als landwirtschaftliche Selbstständige in einem landwirtschaftlichen Betrieb gelten:
- der Betriebsleiter;
- die Hilfskräfte;
- die Gesellschafter (nach einer Fusion).
In Luxemburg gelegenen Betrieb eintragen und Betriebsleiter anmelden
Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen möchten, müssen das Formular „Antrag auf Beitrittserklärung“ sowie das Erhebungsformular Landwirtschaft bzw. das Erhebungsformular Weinbau ausfüllen.
Diese Formulare müssen ausgefüllt und zusammen mit den entsprechenden Dokumenten zurückgesendet werden, insbesondere mit:
- einer vollständigen Liste der bewirtschafteten Parzellen unter Berücksichtigung der Katasterdaten jeder dieser Parzellen (Gemeinde, Sektion, Katasternummer, bewirtschaftete Fläche) oder einem Katasterauszug
und
- einem Pachtvertrag, aus dem hervorgeht, dass der neue Betriebsleiter Pächter der auf dem Erhebungsformular angegebenen Grundstücke ist.
Der neue landwirtschaftliche Betrieb wird dann von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) registriert.
Nach der Registrierung des Betriebs leitet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) die erforderlichen Dokumente an den Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst (Service d’économie rurale - SER) bzw. an das Weinbauinstitut (Institut Viti-Vinicole - IVV) weiter, um das landwirtschaftliche Einkommen zu berechnen und den Standarddeckungsbeitrag zu bestimmen.
- Wenn der Standarddeckungsbeitrag mindestens 9.600 EUR beträgt, wird der Betriebsleiter von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) in die Versicherung aufgenommen.
- Wenn der Standarddeckungsbeitrag unter 9.600 EUR liegt, ist der Betriebsleiter von der Mitgliedschaft befreit.
Gut zu wissen
Der SER und das IVV melden der CCSS die landwirtschaftlichen Einkommen aller Betriebe normalerweise in den Monaten März oder April. Dies kann zu Änderungen bei den Mitgliedschaften führen.
Die betreffenden Betriebe werden per Post informiert und die Abrechnung über die Neuberechnung der Beiträge wird dem Betrieb im Mai zugestellt.
Beispiel
Der Standarddeckungsbeitrag eines landwirtschaftlichen Betriebs beträgt 25.000 EUR (> 9.600 EUR) für das Jahr 2023. Der Betriebsleiter und die Hilfskräfte sind sozialversichert.
Im April 2025 ergibt die Erhebung für das Jahr 2024 desselben Betriebs, dass der Standarddeckungsbeitrag 8.900 EUR (< 9.600 EUR) beträgt. Die CCSS sendet den selbstständigen landwirtschaftlichen Versicherten ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2025 von der Mitgliedschaft befreit sind. Der Versicherte kann jedoch auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten und schriftlich beantragen, wieder Mitglied zu werden. (Siehe unter „Befreiung von der Mitgliedschaft“ )
Betriebsübergabe
Bei einem Wechsel des Betriebsleiters („Betriebsübergabe“) innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs muss das vom alten und vom neuen Betriebsleiter unterzeichnete Formular „Betriebsübergabeerklärung“ an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gesendet werden.
Wenn der neue Betriebsleiter Mitglied einer Molkerei oder eines Weinbaukellers ist, muss er der Betriebsübergabeerklärung eine Bescheinigung über die Übertragung der Geschäftsanteile („Anteilschein“) beifügen.
Nach Eingang des Antrags nimmt die CCSS die Abmeldung des alten Betriebsleiters und die Aufnahme des neuen Betriebsleiters vor. Die CCSS informiert die beiden Personen per Brief und leitet die Informationen über diese Änderung an den SER bzw. das IVV weiter.
Freistellung von der Anmeldung
Wenn der Standarddeckungsbeitrag des Betriebs unter 9.600 EUR liegt, sind alle im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Personen (außer den versicherten Arbeitnehmern) von der Pflichtversicherung befreit. Diese Befreiung gilt für das gesamte betreffende Geschäftsjahr.
Auf Antrag können die befreiten Personen jedoch in die Pflichtversicherung oder in die freiwillige landwirtschaftliche Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) aufgenommen werden.
Formulare
Antrag auf Beitrittserklärung
Betriebsübergabeerklärung
Erhebung der Tiere und bewirtschafteten Flächen
Weinbaukarteierhebung