Mitteilung der abzugsfähigen Kosten

Jedes Jahr sendet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) den landwirtschaftlichen Betrieben ein Formular zu, mit dem sie ihre Betriebskosten angeben können.

Diese Kosten werden vom angegebenen landwirtschaftlichen Einkommen abgezogen, um die Beitragsbemessungsgrundlage für Landwirte zu bestimmen.

Zielgruppe

Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben, die Mitglied in der luxemburgischen Sozialversicherung sind.

Praktische Vorgehensweise

Zu Beginn jedes Jahres nach der Bestimmung des pauschalen landwirtschaftlichen Einkommens (in Form von Standarddeckungsbeiträgen) durch den Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdient (Service d'économie rurale - SER) bzw. das Weinbauinstitut (Institut viti-vinicole) sendet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) das Formular „Betriebskostenerklärung“ an die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Angaben im Formular beziehen sich auf die Ausgaben im Vorjahr.

Das Formular ist vom Betriebsleiter auszufüllen und zu unterzeichnen und muss zusammen mit den entsprechenden Belegen innerhalb der im Formular angegebenen Frist an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) zurückgesendet werden.

Die Betriebskosten, die vom landwirtschaftlichen Einkommen abgezogen werden können, sind:

  • Ausgaben für Pacht und Miete von Gebäuden („Pachtausgaben“);

Belege für die geltend gemachten Pachtausgaben müssen der CCSS vorgelegt werden.

  • Zinsen für landwirtschaftliche Betriebsdarlehen;

Eine vom Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung für jedes Betriebsdarlehen muss dem Formular „Betriebskostenerklärung“ beigefügt werden.  

  • Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern, die im landwirtschaftlichen Betrieb versichert sind;  

Die monatlich bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) gemeldeten Löhne und Gehälter sowie die Arbeitgeberabgaben werden automatisch von dem vom Landwirtschaftlichen Wirtschaftsdienst gemeldeten landwirtschaftlichen Einkommen abgezogen. Es ist keine zusätzliche Meldung erforderlich.

Der Betriebsleiter muss die Gelegenheitsarbeiter des Vorjahres in einer Liste angeben, die von der CCSS der „Betriebskostenerklärung“ beigefügt wird. Bei Gelegenheitsarbeitern, die keine Sozialversicherungsnummer haben, muss der Betriebsleiter den Namen und das Geburtsdatum angeben und dem Formular eine Kopie eines Ausweisdokuments beifügen. Er muss auch die Dauer der Beschäftigung sowie die Nettovergütung für jede beschäftigte Person angeben.

 

Gut zu wissen

Wenn die im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen nicht die Kriterien für Gelegenheitsarbeiter erfüllen, muss der Betriebsleiter sie als Arbeitnehmer melden, die gegen alle Risiken der sozialen Sicherheit versichert sind.

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