Arbeitgeber, die Personal einstellen, müssen innerhalb von acht Tagen nach der Einstellung eine Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) vornehmen.
Dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Der Arbeitnehmer mit Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung ist grundsätzlich gegen folgende Risiken abgesichert:
- Krankheit und Mutterschaft;
- Arbeitsunfall;
- Pflegebedürftigkeit;
- Rente.
Zielgruppe
- Alle Arbeitgeber, die Personal einstellen:
- Arbeitnehmer;
- Auszubildende;
- Schüler oder Studenten;
- Gelegenheitsarbeiter;
- Seeleute, die auf einem Schiff unter der Flagge Luxemburgs beschäftigt sind;
- Entwicklungshelfer und Personen, die an Friedensmissionen beteiligt sind;
- Arbeitnehmer mit Behinderung in geschützten Werkstätten;
- Personen, die eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich ausüben;
- Freiwilligendienst.
- Unter bestimmten Bedingungen sind darüber hinaus Arbeitgeber betroffen, die folgendes Personal einstellen:
- Unter bestimmten Bedingungen angestellte Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglieder.
Praktische Vorgehensweise
Anmeldung
Ein Arbeitgeber, der eine Person gegen Bezahlung einstellt, hat innerhalb von acht Tagen nach der Einstellung eine Anmeldung an die CCSS zu senden. Dies kann der Arbeitgeber auf folgende Weise vornehmen:
- durch elektronische Anmeldung über SECUline (das Verfahren „DECAFF“)
oder
- durch Einreichen des Formulars zur Anmeldung von Arbeitnehmern im privaten Sektor.
Im Rahmen der Nutzung des Verfahrens „DECAFF“, muss die Sozialversicherungsnummer der Person bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber zunächst eine Sozialversicherungsnummer über das Verfahren „DEMMAT“ anfragen.
Sollte der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Formulars zur Anmeldung des Arbeitnehmers im privaten Sektor noch nicht über eine luxemburgische Sozialversicherungsnummer verfügen, muss der Arbeitgeber Folgendes tun:
- Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz:
- auf der Anmeldung das Geburtsdatum des Arbeitnehmers (in folgender Form: Jahr, Monat, Tag) angeben;
- eine farbige Kopie seines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) beifügen.
- Für Staatsangehörige außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz:
- Die Sozialversicherungsnummern von Staatsangehörigen aus Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz werden von der Generaldirektion für Einwanderung erstellt, um zu prüfen, ob die betreffende Person eine Aufenthaltsgenehmigung als Einwohner oder eine Arbeitserlaubnis als Grenzgänger in Luxemburg haben muss. Die Generaldirektion für Einwanderung teilt dem Arbeitgeber mit, welche Sozialversicherungsnummer erstellt wurde, wenn der Staatsangehörige von außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz (nachstehend: "der Antragsteller") in Luxemburg arbeiten kann, ohne zuvor eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen; oder ob der Antragsteller zunächst einen ordnungsgemäßen Antrag auf Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung stellen muss. Die Anmeldung kann mit der von der Generaldirektion für Einwanderung für den Antragsteller geschaffenen Sozialversicherungsnummer entweder sofort nach der Erstellung der Sozialversicherungsnummer, wenn keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist, oder nach Erhalt der erforderlichen Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung abgegeben werden. Informationen über das Verfahren zur Beantragung einer Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung sind auf folgender Website verfügbar: https://guichet.public.lu/de/citoyens/immigration.html
- Nach Erhalt der erstellten Sozialversicherungsnummer und ggf. der für den Antragsteller erforderlichen Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung füllt der Arbeitgeber die Datei "DECAFF" aus, die die Daten zur Einstellung des Arbeitnehmers enthält.
Dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Abmeldung
Der Arbeitgeber hat jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsende zu melden. Dies kann der Arbeitgeber auf folgende Weise vornehmen:
- eine elektronische Abmeldung über SECUline vornehmen (Verfahren „DECAFF“)
oder
- das Abmeldungsformular einreichen.
Das Abmeldungsdatum entspricht dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem letzten Tag der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Hinweis: Im Falle eines Krankheits- oder Mutterschaftsurlaubs einer beschäftigten Person ist keine Abmeldung einzureichen, solange die Abwesenheitszeit von einer Krankenkasse entschädigt wird.
Dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber wird nach der Abmeldung von der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Ordnungsstrafen für verspätete Meldungen
Im Falle von verspäteter Einreichung der An- oder Abmeldung kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Formulare
Anmeldeformular für Arbeitnehmer des Privatsektors
Déclaration d'entrée pour salarié du secteur privé
Déclaration de sortie