Arbeit im Haushalt und in der Kinderbetreuung
Personen, die im privaten Rahmen eine Person beschäftigen, die im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung hilft, können das vereinfachte Verwaltungsverfahren nutzen, das bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) eingeführt wurde, um das Personal in der Sozialversicherung anzumelden.
Jeder Arbeitnehmer, der eine Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung hat, ist grundsätzlich gegen folgende Risiken versichert:
- Krankheit und Mutterschaft;
- Arbeitsunfall;
- Pflegebedürftigkeit;
- Rente.
Zielgruppe
Personen, nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt, die im häuslichen Rahmen eine Person, nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt, beschäftigt, für folgende Tätigkeiten:
- Haushaltsarbeiten;
- Kinderbetreuung (außer junge Au-Pairs).
Praktische Vorgehensweise
Anmeldung
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens muss der Arbeitgeber
- einen online - Antrag auf "MyGuichet.lu: Meldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt / einer Gastfamilie" vornehmen
oder
- nur ein Formular ausfüllen, „Meldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt“ und es spätestens 8 Tage nach Einstellung der Person in seinem Haushalt an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) senden.
In diesem gibt er den Netto-Stundenlohn an, in Form von:
- Monatslohn (wenn dieser fest ist)
oder
- Stundenlohn (wenn der Monatslohn nicht fest ist).
Die CCSS ermittelt auf Basis des angegebenen Nettolohns den monatlichen Bruttolohn sowie den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge und den Betrag der Pauschalsteuer von 10 %.
Falls der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine nationale Sozialversicherungsnummer (matricule – 13-stellige Nummer) bei der CCSS hat, muss der Arbeitgeber verpflichtend:
- auf der Anmeldung das Geburtsdatum des Arbeitnehmers (in folgender Form: Jahr, Monat, Tag) angeben;
- die Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) des Arbeitnehmers beifügen.
Dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Abmeldung
Der Arbeitgeber muss das Ende des Arbeitsverhältnisses spätestens 8 Tage nach Vertragsbeendigung
- über den online - Antrag "MyGuichet.lu: Abmeldung von einem Haushalt"
oder
- über das Formular „Abmeldungserklärung“ melden.
Das Abmeldungsdatum entspricht dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem letzten Tag der Kündigungsfrist (ITM).
Im Falle eines Krankheitsbedingten- oder Mutterschaftsurlaubs einer beschäftigten Person ist keine Abmeldung einzureichen, vorausgesetzt, die Abwesenheit wird von der nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) entschädigt.
Dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber wird nach der Abmeldung von der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Vergütung, Beiträge, Rechnungsstellung
Die CCSS berechnet die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (vonseiten des Arbeitgebers zu tragen) und stellt sie dem Arbeitgeber monatlich in Rechnung; diese Berechnung und die Ausstellung des Kontoauszugs (Rechnungsstellung) werden mit einer Verzögerung von 2 Monaten vorgenommen.
Nach jeder Indexentwicklung passt die CCSS den Betrag des Monatslohns amtlich an.
Halbjährlicher Auszug
Am Ende eines jeden Halbjahres übermittelt die CCSS dem Arbeitgeber und der beschäftigten Person jeweils eine Aufstellung der durchschnittlich geleisteten Wochenarbeitsstunden sowie der gemeldeten Nettoentlohnung. Der Bruttomonatslohn und die Monatsbeiträge sind auf der Rückseite des Dokuments angegeben.
Durch diese Dokumente können der Arbeitgeber und die beschäftigte Person die eingetragenen Daten prüfen.
Falls Änderungen der Stundenzahl oder des Nettolohns vorzunehmen sind, kann dies der CCSS folgendermaßen mitgeteilt werden :
- über den online - Antrag auf "MyGuichet: Änderung von halbjährlichen Stunden- und Lohnmeldungen in einem Privathaushalt"
oder
- indem Sie das Dokument mit der Anzahl der durchschnittlich pro Woche geleisteten Arbeitsstunden und dem Netto-Stundenlohn per Post oder über unsere Kontaktseite zurücksenden.
Idealerweise sollten diese Änderungen der CCSS zum Zeitpunkt des Eintritts über deren Kontaktseite mitgeteilt werden.
Bescheinigung über die Vergütung
Als Beleg für die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) stellt die CCSS dem Arbeitnehmer und der beschäftigten Person jedes Jahr im März eine amtliche Bescheinigung über die Vergütung für das vergangene Jahr aus:
- durch Hinterlegung der Bescheinigung im eDelivery-Posteingang des privaten Bereichs von MyGuichet.lu (in diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die eDelivery-Funktion speziell für den CCSS vorher abonniert zu haben.)
oder, falls nicht eingerichtet
- per Post
Durch diese Bescheinigung kann der Arbeitgeber in den Genuss von Steuervorteilen in Form eines pauschalen Freibetrags in Höhe von maximal 5.400 € pro Jahr kommen. Zusätzliche Einzelheiten zum pauschalen Freibetrag sowie den Änderungen während des Steuerjahrs 2020 sind auf der Website der ACD zu finden.
Meldung von Krankheit der beschäftigten Person
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer zunächst seinen Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen.
Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer auch verpflichtend die Nationale Gesundheitskasse (CNS) informieren. Dies kann per Telefonanruf erfolgen, wenn die Krankheitsdauer bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen anhält, oder durch Senden eines ärztlichen Attests.
Der Arbeitgeber leistet die Vergütung weiterhin, so als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.
Anschließend schickt die CNS dem Arbeitgeber ein spezielles Formular zu, auf dem dieser die Krankheitszeiten und den gezahlten Lohn angibt. Auf Grundlage dieser Erklärung nimmt die CNS die Erstattung an den Arbeitgeber vor. Zusätzliche Informationen dazu sind hier zu finden. Die CNS informiert die CCSS, damit die Anpassung der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für den entsprechenden Zeitraum vorgenommen werden kann.
Im Falle von Mutterschafts- oder Pflegeurlaubs beziehungsweise einer Arbeitsfreistellung muss der Arbeitgeber den Lohn nicht vorstrecken.
Online Dienste MyGuichet.lu
Formulaire
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