Der Grundsatz der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist der Grundsatz der Mitgliedschaft im Beschäftigungsmitgliedstaat, also in dem Mitgliedstaat, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird ("lex loci laboris").
Es gibt verschiedene Ausnahmen von diesem Grundsatz, die es ermöglichen, dass die Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Ausland aufrechterhalten wird. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets entsenden möchte, muss diese Tätigkeit bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) entweder in Papierform oder über das DEMDET-Verfahren per SECUline anmelden.
Wenn im Rahmen einer Tätigkeit im Ausland die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung erfüllt sind, stellt die CCSS eine A1 Bescheinigung für Tätigkeiten in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz und im Vereinigten Königreich aus und eine Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften für die anderen Länder.
Die verschiedenen Arten von ausgeübten Tätigkeiten im Ausland stellen sich wie folgt dar:
Regelmäßige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Zielgruppe Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs regelmäßig eine berufliche Tätigkeit ausüben. Praktische Vorgehensweise Um feststellen zu können, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, muss der Arbeitgeber...
Lesen
Entsendung in einen Mitgliedstaat
Zielgruppe Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs entsandt werden, um dort punktuell eine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber auszuüben. Für regelmäßige Tätigkeiten ist das Verfahren...
Lesen
Entsendung in ein Drittland
Zielgruppe Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus beruflichen Gründen in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs entsandt werden, müssen diese Entsendung vorab der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de...
Lesen
Rahmenabkommen über Telearbeit
Es gilt zu unterscheiden zwischen: Telearbeit, die unter das Rahmenabkommen fällt Telearbeit, die unter Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 🡆 Telearbeit, die zwischen 25 % und weniger als 50 % der Arbeitszeit ausmacht (und die anderen unten aufgeführten...
Lesen
Beamte oder gleichgestellter Arbeitnehmer, Seeleute und Besatzung in der Luftfahrt
(Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004)
Lesen
Rheinschiffer
Zielgruppe Arbeitnehmer, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das gewerblich in der Rheinschifffahrt eingesetzt wird und über die Bescheinigung verfügt, die in Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrts-Akte vorgesehen ist. Praktische Vorgehensweise Zu Beginn der Tätigkeit muss der Arbeitgeber zwingend...
Lesen