Entsendung in einen Mitgliedstaat
Zielgruppe
Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs entsandt werden, um dort punktuell eine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber auszuüben. Für regelmäßige Tätigkeiten ist das Verfahren für die Ausübung regelmäßiger Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu verwenden
Bedingungen
Um für eine Entsendung und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung während des Entsendezeitraums in Betracht zu kommen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer übt eine einmalige Tätigkeit aus;
- Der Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg für einen Arbeitgeber, der dort normalerweise tätig ist, d. h. der dort in der Regel wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über reine interne Verwaltungstätigkeiten hinausgehen;
- Der Arbeitnehmer wird von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt, um dort eine Arbeit in dessen Auftrag auszuführen;
- Die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit im Ausland beträgt nicht mehr als 24 Monate;
- Der Arbeitnehmer wurde nicht als Ersatz für eine andere Person entsandt;
- Der Arbeitnehmer war unmittelbar vor seiner Entsendung bereits den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterlegen (d. h. vorab mindestens einen Monat lang), wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zum Zwecke der Entsendung eingestellt wird.
Praktische Vorgehensweise
Vor der Entsendung muss der Arbeitgeber zwingend die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung beantragen, indem er Folgendes einreicht:
- eine elektronische Meldung über SECUline (DEMDET-Verfahren)
oder
- das Formular "Antrag auf Entsendung in einen Mitgliedstaat (Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004) (Pdf, 254 KB)" in Papierform.
Das CCSS prüft die Übereinstimmung des Antrags mit den luxemburgischen Rechtsvorschriften und den europäischen Verordnungen, um festzustellen, ob die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der luxemburgischen Sozialversicherung während der Dauer der Entsendung aufrechterhalten werden kann.
Verfahren
Wenn alle (oben aufgeführten) Bedingungen für die Aufrechterhaltung für die Mitgliedschaft der luxemburgischen Sozialversicherung während der Entsendung ins Ausland erfüllt sind, sendet die CCSS dem Arbeitgeber eine A1 Bescheinigung zu.
Diese Bescheinigung bezeugt, dass der Arbeitnehmer während des Zeitraums der außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets ausgeübten beruflichen Tätigkeit weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt.
Der Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert wird, muss jederzeit in der Lage sein, eine A1 Bescheinigung vorzulegen. Andernfalls kann die durchführende Prüfstelle Sanktionen gegen den Arbeitgeber und/oder den Arbeitnehmer verhängen.
Jeder Arbeitgeber muss alle zusätzlichen Formalitäten unternehmen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten für eine Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschrieben sind (z. B. Meldung der Anwesenheit im Hoheitsgebiet).
Entsendungsland |
Rechtsgrundlage |
Art der Bescheinigung |
- Länder der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. - Länder des Europäischen Wirtschaftsraums: Norwegen, Island, Liechtenstein - Schweiz |
A1 Bescheinigung (Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten) | |
- Vereinigtes Königreich |
Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften, ausgestellt in Form einer A1 Bescheinigung |
Das Verfahren für den Fall einer Entsendung in ein Land außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs befindet sich in der Rubrik "Entsendung in ein Drittland".
Zum letzten Mal aktualisiert am