Entsendung in einen Mitgliedstaat

Zielgruppe

Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs entsandt werden, um dort punktuell eine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber auszuüben. Für regelmäßige Tätigkeiten ist das Verfahren für die Ausübung regelmäßiger Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu verwenden

Bedingungen

Um für eine Entsendung und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung während des Entsendezeitraums in Betracht zu kommen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer übt eine einmalige Tätigkeit aus;
  • Der Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg für einen Arbeitgeber, der dort normalerweise tätig ist, d. h. der dort in der Regel wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über reine interne Verwaltungstätigkeiten hinausgehen;
  • Der Arbeitnehmer wird von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt, um dort eine Arbeit in dessen Auftrag auszuführen;
  • Die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit im Ausland beträgt nicht mehr als 24 Monate;
  • Der Arbeitnehmer wurde nicht als Ersatz für eine andere Person entsandt;
  • Der Arbeitnehmer war unmittelbar vor seiner Entsendung bereits den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterlegen (d. h. vorab mindestens einen Monat lang), wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zum Zwecke der Entsendung eingestellt wird.

Praktische Vorgehensweise

Vor der Entsendung muss der Arbeitgeber zwingend die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung beantragen, indem er Folgendes einreicht:

oder

 

Das CCSS prüft die Übereinstimmung des Antrags mit den luxemburgischen Rechtsvorschriften und den europäischen Verordnungen, um festzustellen, ob die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der luxemburgischen Sozialversicherung während der Dauer der Entsendung aufrechterhalten werden kann.

 

Verfahren

Wenn alle (oben aufgeführten) Bedingungen für die Aufrechterhaltung für die Mitgliedschaft der luxemburgischen Sozialversicherung während der Entsendung ins Ausland erfüllt sind, sendet die CCSS dem Arbeitgeber eine A1 Bescheinigung zu.

Diese Bescheinigung bezeugt, dass der Arbeitnehmer während des Zeitraums der außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets ausgeübten beruflichen Tätigkeit weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt.

Der Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert wird, muss jederzeit in der Lage sein, eine A1 Bescheinigung vorzulegen. Andernfalls kann die durchführende Prüfstelle Sanktionen gegen den Arbeitgeber und/oder den Arbeitnehmer verhängen.

Jeder Arbeitgeber muss alle zusätzlichen Formalitäten unternehmen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten für eine Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschrieben sind (z. B. Meldung der Anwesenheit im Hoheitsgebiet).

 

Entsendungsland


Rechtsgrundlage

Art der Bescheinigung

- Länder der Europäischen Union:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

- Länder des Europäischen Wirtschaftsraums:

Norwegen, Island, Liechtenstein

- Schweiz

Europäische Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009

Beschluss A2

A1 Bescheinigung (Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten)

- Vereinigtes Königreich 

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften, ausgestellt in Form einer A1 Bescheinigung

 

Das Verfahren für den Fall einer Entsendung in ein Land außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs befindet sich in der Rubrik "Entsendung in ein Drittland".

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