Regelmäßige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Zielgruppe

Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs regelmäßig eine berufliche Tätigkeit ausüben.

Praktische Vorgehensweise

Um feststellen zu können, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, muss der Arbeitgeber oder Bevollmächtigte zwingend bei der Zentralstelle für Sozialversicherungen (CCSS) folgende Verfahren einreichen:

oder

Verfahren

Der Arbeitnehmer ist in Luxemburg ansässig

Für einen Arbeitnehmer, der in Luxemburg wohnt und für einen oder mehrere Arbeitgeber in zwei oder mehr EU-/EWR-Mitgliedstaaten, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeitet, ist die für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige Stelle die CCSS.

Nach Analyse des Antrags können zwei Fälle eintreten:

  • Der ansässige Arbeitnehmer unterliegt der luxemburgischen Sozialversicherung: Eine A1 Bescheinigung wird von der CCSS ausgestellt und dem Arbeitgeber zugesandt.
  • Der ansässige Arbeitnehmer unterliegt einem ausländischen Sozialversicherungssystem: Der Arbeitgeber und der Versicherte werden per Post über die Entscheidung der CCSS informiert. Die zuständige ausländische Stelle wird auf elektronischem Wege (EESSI) über die von der CCSS getroffene Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften informiert. Es obliegt dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die betreffende Person in seinem nationalen System der Sozialversicherung anzumelden und eine A1 Bescheinigung auszustellen.

Der Arbeitnehmer ist nicht in Luxemburg ansässig

Ein Arbeitnehmer, der für einen oder mehrere Arbeitgeber in zwei oder mehr EU-/EWR-Mitgliedstaaten, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich arbeitet, muss die zuständige Stelle seines Wohnlandes informieren, damit diese unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten die für die betreffende Person geltenden Rechtsvorschriften festlegt. Es ist gängige Praxis, dass der Arbeitgeber diese Maßnahmen bei der zuständigen Stelle des Wohnmitgliedstaats des Arbeitnehmers unternimmt.

Unabhängig von den Maßnahmen, die der Arbeitgeber oder der nichtansässige Arbeitnehmer unternimmt, leitet die CCSS den Fall an die zuständige ausländische Stelle weiter, wenn er über eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in zwei oder mehr Mitgliedstaaten informiert wird.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber oder Bevollmächtigte für den nichtansässigen Arbeitnehmer eine "DEMDET"-Meldung über SECUline oder ein Formular "Ausübung regelmäßiger Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Mehrfachtätigkeit)" in Papierform einreicht, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübte Tätigkeit handelt.

Die Entscheidung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Unterrichtung der CCSS obliegt weiterhin der Stelle des Wohnmitgliedstaates.

Um das Verfahren im Wohnmitgliedstaat zu beschleunigen, empfiehlt die CCSS, sich mit der zuständigen Stelle im Wohnmitgliedstaat in Verbindung zu setzen, um alle relevanten Informationen zu erhalten. Eine Liste der zuständigen ausländischen Stellen und die Fragebögen der benachbarten Mitgliedstaaten können unter folgendem Link eingesehen werden:

Liste der Kontaktdaten der zuständigen ausländischen Stellen (+ DLA-Fragebögen der ausländischen Stellen)

Anwendung der luxemburgischen Gesetzgebung

Wenn die luxemburgischen Rechtsvorschriften anwendbar sind, dann können zwei Fälle eintreten:

  • Die Person ist noch nicht in Luxemburg versichert

Die CCSS nimmt dann die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der luxemburgischen Sozialversicherung vor und stellt dem Arbeitgeber eine A1 Bescheinigung aus. Anschließend sendet die CCSS auf elektronischem Weg (EESSI) ihre Zustimmung zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle des Wohnmitgliedstaats.    

  • Der Versicherte ist bereits in Luxemburg versichert

Die CCSS übermittelt daher die A1 Bescheinigung an den Arbeitgeber. Anschließend sendet die CCSS auf elektronischem Wege (EESSI) ihre Zustimmung zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle des Wohnlandes.

Beispiele für Situationen zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

1. Wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat (≥ 25 %)

Der Arbeitnehmer ist in der Sozialversicherung seines Wohnmitgliedstaats zu versichern, wenn er einen wesentlichen Teil (mindestens 25 % seiner Beschäftigung - Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt) seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt.

Beispiel

Der Arbeitnehmer wohnt in Belgien.

Der Arbeitgeber hat seinen Sitz in Luxemburg.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt sich wie folgt zusammen: 33 % Belgien, 33 % Luxemburg und 33 % Niederlande.

→ Der Arbeitnehmer ist in Belgien zu versichern.

2. Keine wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat (< 25%)

Wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht in wesentlichem Umfang (mindestens 25 % seiner Beschäftigung - Arbeitszeit und/oder Gehalt) in seinem Wohnmitgliedstaat ausgeübt wird, ist der Arbeitnehmer zu versichern in:

  • dem Mitgliedstaat, in dem der einzige Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz/Betrieb hat;

Beispiel

Der Arbeitnehmer wohnt in Frankreich.

Der Arbeitgeber hat seinen Sitz in Luxemburg.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt sich wie folgt zusammen: 20 % Frankreich, 40 % Luxemburg und 40 % Deutschland.

→ Der Arbeitnehmer ist in Luxemburg zu versichern.

  • Der Mitgliedstaat, in dem alle Arbeitgeber ihren Sitz haben, wenn der Arbeitnehmer zwei oder mehrere Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat hat;

Beispiel

Der Arbeitnehmer wohnt in Deutschland.

Beide Arbeitgeber haben ihren Sitz in Luxemburg.

Die Tätigkeit beim ersten Arbeitgeber setzt sich wie folgt zusammen: 20 % Deutschland, 50 % Luxemburg und 30 % Niederlande.

Die Tätigkeit bei dem zweiten Arbeitgeber setzt sich wie folgt zusammen: 10 % Niederlande, 20 % Frankreich und 70 % Luxemburg.

→ Der Arbeitnehmer ist für beide Tätigkeiten in Luxemburg zu versichern.

  • Der Mitgliedstaat, der nicht der Wohnmitgliedstaat ist, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist;

Beispiel

Der Arbeitnehmer wohnt in Frankreich.

Der erste Arbeitgeber hat seinen Sitz in Luxemburg und der Arbeitnehmer arbeitet 35h/Woche für diesen Arbeitgeber.

Der zweite Arbeitgeber hat seinen Sitz in Frankreich und der Arbeitnehmer arbeitet 5h/Woche für diesen Arbeitgeber.

→ Der Arbeitnehmer ist in Luxemburg für beide Tätigkeiten (luxemburgischer Arbeitgeber und französischer Arbeitgeber) zu versichern.

  • Wohnmitgliedstaat, wenn der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat, von denen mindestens zwei ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat haben;

Beispiel 1

Der Arbeitnehmer wohnt in Luxemburg.

Der erste Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland.

Der zweite Arbeitgeber hat seinen Sitz in Frankreich.

→ Der Arbeitnehmer ist in Luxemburg für beide Tätigkeiten (deutscher Arbeitgeber + französischer Arbeitgeber) zu versichern.

Beispiel 2

Der Arbeitnehmer wohnt in Belgien.

Der erste Arbeitgeber hat seinen Sitz in Luxemburg.

Der zweite Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland.

→ Der Arbeitnehmer ist in Belgien für beide Tätigkeiten (luxemburgischer Arbeitgeber und deutscher Arbeitgeber) zu versichern.

Gültigkeit

Wenn die A1 Bescheinigung abläuft, sind der Arbeitgeber oder der Bevollmächtigte verpflichtet, die unten beschriebene Vorgehensweise einzuhalten:

1. Der Arbeitnehmer ist in Luxemburg ansässig:

  • Einreichen einer neuen elektronischen Meldung über SECUline (DEMDET-Verfahren)

oder

um der CCSS die Möglichkeit zu geben, die anwendbaren Rechtsvorschriften auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der A1 Bescheinigung A1 zu bestimmen.   

 

2. Der Arbeitnehmer ist nicht in Luxemburg ansässig:

Es ist die zuständige Stelle des Wohnmitgliedstaats zu kontaktieren, die für die Bestimmung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der A1 Bescheinigung gelten.

Dies ist jedes Mal erforderlich, wenn die A1 Bescheinigung abläuft.

Es bleibt zu erwähnen, dass diese Maßnahme rechtzeitig erfolgen muss, damit der Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert ist.

 

Beachten Sie, dass marginale Aktivitäten (Aktivitäten unter 5 %) bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden.

Entsendungsland

Rechtsgrundlage

Art der Bescheinigung

- Länder der Europäischen Union:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

- Länder des Europäischen Wirtschaftsraums:

Norwegen, Island, Liechtenstein

- Schweiz

Europäische Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009

A1 Bescheinigung (Bescheinigung, aus der hervorgeht, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten)Certificat A1 (Attestation indiquant la législation applicable à la personne concernée)

- Vereinigtes Königreich

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits
Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften, ausgestellt in Form einer A1 Bescheinigung

Antrag auf Ausübung regelmäßiger Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (Mehrfachtätigkeit)

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Demande d'activités régulières dans un ou plusieurs État membres (pluriactivité)

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Application for regular activities in two or more Member States (multistate work)

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