Zielgruppe
Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus beruflichen Gründen in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs entsandt werden, müssen diese Entsendung vorab der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden.
Praktische Vorgehensweise
Vor der Entsendung muss der Arbeitgeber die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung beantragen, indem er folgende Verfahren einreicht:
eine elektronische Meldung über SECUline (DEMDET-Verfahren);
oder
ein Formular "Antrag auf Entsendung in ein Drittland" in Papierform.
Um feststellen zu können, ob der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung während der Entsendung aufrechterhalten kann, prüft die CCSS den Antrag des Arbeitgebers je nach Entsendeland auf der Grundlage der luxemburgischen Gesetzgebung und/oder der von Luxemburg abgeschlossenen bilateralen Abkommen.
Besonderheiten in dem Leih- und Zeitarbeitssektor
Zeitarbeitsunternehmen müssen das DECINT-Verfahren über SECUline nutzen, das automatisch einen Entsendungsantrag stellt, wenn sich der dort angegebene Auftrag im Ausland befindet.
Entsendung in ein Land, mit dem Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen hat
Im Falle einer Entsendung in ein Land, mit dem Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, erfolgt die Entsendung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.
Wenn alle Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung während des Zeitraums der Entsendung ins Ausland erfüllt sind, sendet die CCSS dem Arbeitgeber eine Bescheinigung zu. Diese Bescheinigung bestätigt, dass der Arbeitnehmer während des Zeitraums, der außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets ausgeübten beruflichen Tätigkeit, weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt.
Entsendungsland |
Rechtsgrundlage |
Art der Bescheinigung |
Länder, mit denen Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen hat : Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Japan, Kanada, Kap Verde, Korea, Nord Mazedonien, Marokko, Moldawien, Montenegro, Philippinen, Québec, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika. |
Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften, wie sie in dem bilateralen Abkommen vorgesehen sind |
Entsendung in ein anderes Land, das nicht durch ein bilaterales Abkommen gebunden ist
Im Falle einer Entsendung in ein Drittland, mit dem Luxemburg kein bilaterales Abkommen geschlossen hat, erfolgt die Entsendung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuchs.
Wenn die Bedingungen für eine solche Entsendung ins Ausland erfüllt sind, sendet die CCSS dem Arbeitgeber eine Bescheinigung zu, die bestätigt, dass der Arbeitnehmer, während der Zeit der außerhalb des luxemburgischen Hoheitsgebiets ausgeübten beruflichen Tätigkeit, weiterhin der luxemburgischen Sozialversicherung unterliegt.
Das Verfahren für den Fall einer Entsendung in ein Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs kann unter Entsendung in einen Mitgliedstaat eingesehen werden.
Entsendungsland |
Rechtsgrundlage |
Art der Bescheinigung |
Länder ohne bilaterales Abkommen mit Luxemburg |
Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften |