Eintreibung

Zielgruppe

Selbstständige, die Schulden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) haben.


Praktische Vorgehensweise

Zahlungsaufforderung

Ein Selbstständiger, der einen Zahlungsrückstand in Höhe von 4 Kontoauszügen angehäuft hat, ohne einen Zahlungsplan beantragt zu haben, erhält eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben.  

Diese Zahlungsaufforderung verlangt :

  • entweder die Bezahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb von zwei Wochen;
  • oder den von der CCSS vorgeschlagenen Zahlungsplan zu akzeptieren.  

Zahlungsplan

Der Schuldner muss jeden Monat Folgendes zahlen:  

  • die laufenden Beiträge;
  • den laut Zahlungsplan gewählten Betrag.

Zwangseintreibung und Gerichtsvollzieher

Sollte der Selbstständige den Zahlungsplan nicht einhalten, treibt die CCSS die Schulden zwangsweise ein, indem sie dem Selbstständigen  per Einschreiben einen Zwangsbefehl zusendet. Dieser Zwangsbefehl wird einem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übermittelt.

Nach dem Versand eines Zwangsbefehls wird kein weiterer Zahlungsplan mehr gewährt. Der geforderte Betrag muss dann vollständig bezahlt werden.

Insolvenzvorladung

Wenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass beim Schuldner nichts zu pfänden ist, leitet die CCSS den Fall an einen Anwalt weiter, um eine Insolvenzvorladung zu beantragen.

Gegebenenfalls beantragt die CCSS beim Wirtschaftsministerium den Widerruf aller Handelsermächtigungen, die auf den Namen des Selbstständigen ausgestellt sind.  

Sonstige Maßnahmen zur Eintreibung

Weitere Zwangsmaßnahmen sind möglich:

  • Pfändung eines Teils des Lohns des Selbstständigen, sollte er in der Zwischenzeit Arbeitnehmer geworden sein;
  • Ausgleichsmaßnahmen und Legalzession, wenn der Selbstständige selbst eine Forderung gegenüber einem Sozialversicherungsträger hat;
  • Zahlungsaufforderung an Drittinhaber (was es der CCSS ermöglicht, die geschuldeten Beträge von Finanzinstituten, Notaren, staatlichen Verwaltungen, Ministerien oder anderen einzutreiben);
  •  die Ablehnung einer, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung angefragten Unverbindlichkeitserklärung, selbst nach Vereinbarung eines Zahlungsplans.

Ende des Verfahrens

Das Eintreibungsverfahren wird beendet:

  • bei Begleichung der Schuld  

oder

  • sobald die Zahlungsrückstände weniger als die letzten beiden Kontoauszüge betragen.

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