Freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung

Durch die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung kann der Versicherte alle Leistungen (außer Geldleistungen und Mutterschaftsurlaub) in Anspruch nehmen, die die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) oder eine der anderen Krankenkassen Luxemburgs übernehmen sowie auch Leistungen der Pflegeversicherung.

Es gibt zwei Arten der freiwilligen Krankenversicherung:

  • die freiwillige Weiterversicherung;
  • die freiwillige fakultative Krankenversicherung.

Zielgruppe

Personen, die keinen anderen Krankenversicherungsschutz genießen.

Voraussetzungen

Freiwillige Weiterversicherung

Für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Weiterversicherung muss der Antragsteller:

  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • nicht auf andere Weise gesetzlichen Krankenversicherungsschutz oder Schutz als Mitversicherter genießen (weder in Luxemburg, in einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz noch in einem Drittland oder bei einem internationalen Versicherungsträger);
  • in den 6 Monaten vor Verlust dieser Versicherung ununterbrochen gesetzlich versichert oder mitversichert gewesen sein;
  • seinen Wohnsitz in Luxemburg oder einem Land der EU, des EWR oder der Schweiz haben;
  • der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) keine Sozialversicherungsbeiträge für eine freiwillige Versicherung schulden;
  • seinen Antrag auf Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der oben genannten Versicherung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) einreichen.

Freiwillige fakultative Krankenversicherung

Für die Mitgliedschaft in der freiwilligen fakultativen Versicherung muss der Antragsteller:

  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • nicht anderweitig Krankenversicherungsschutz genießen;
  • seinen Wohnsitz in Luxemburg oder einem Land der EU, des EWR oder der Schweiz haben;
  • der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) keine Sozialversicherungsbeiträge für eine freiwillige Versicherung schulden.

Praktische Vorgehensweise

Mitgliedschaft in der freiwilligen Weiterversicherung

Personen, die ihren Krankenversicherungsschutz verlieren, können die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beantragen, indem sie das Formular „Antrag auf freiwillige Krankenversicherung (Pdf, 278 KB)“ an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) senden.

Wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Versicherungsverlustes in einem anderen Land als Luxemburg versichert war, muss er eine Mitgliedsbescheinigung (S041 oder Mitversicherungsbescheinigung) beifügen, die vom letzten Sozialversicherungsträger, bei dem er versichert war, ausgestellt wurde.

Nach der Bearbeitung des Antrags wird der Antragsteller per Post an seine Adresse oder ggf. an die Adresse seines Bevollmächtigten über die Annahme des Antrags oder eine Ablehnung benachrichtigt.

Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung fallen ab dem ersten Tag des Monats an, nach dem das Anrecht auf Leistungen der Gesundheitsversorgung endet.

Tipps

  • Das "Enddatum der Versicherung", das auf dem Antrag angegeben werden soll, muss dem tatsächlichen Enddatum der Pflichtmitgliedschaft entsprechen.
  • Wenn der Antrag nach der Frist von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der CCSS eingeht und alle anderen Bedingungen erfüllt sind, gilt der Antrag automatisch als Antrag auf freiwillige Versicherung.
  • Wenn die Beiträge von einer Drittperson übernommen werden, muss diese auf dem Antrag als Bevollmächtigter angegeben werden.
  • Eine Person, die nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um in eine freiwillige Sozialversicherung einzuzahlen, kann sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, um eine mögliche Kostenübernahme der Beiträge zu beantragen.
  • Aufrechterhaltung des Anspruchs
    Der Anspruch auf Gesundheitsleistungen wird nach Beendigung der Mitgliedschaft grundsätzlich während des laufenden Monats und der folgenden drei Monate aufrechterhalten, sofern die betreffende Person vor Beendigung der Mitgliedschaft sechs Monate lang ununterbrochen versichert war.

Mitgliedschaft in der freiwilligen fakultativen Versicherung

Personen, die nicht auf andere Weise Krankenversicherungsschutz genießen, können Mitglied in der freiwilligen fakultativen Versicherung werden, indem sie das Formular Antrag auf freiwillige Krankenversicherung (Pdf, 278 KB) an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) senden.

Wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Versicherungsverlustes in einem anderen Land als Luxemburg versichert war, muss er seinem Antrag eine Mitgliedsbescheinigung (S041 oder Mitversicherungsbescheinigung) beifügen, die vom letzten Sozialversicherungsträger, bei dem er versichert war, ausgestellt wurde.

Personen, die noch nie in einem luxemburgischen oder ausländischen Krankenversicherungssystem versichert waren, müssen ihrem Antrag eine Melde- oder Unterbringungsbescheinigung beifügen.

Nach der Bearbeitung des Antrags wird der Antragsteller per Post an seine Adresse oder ggf. an die Adresse seines Bevollmächtigten über die Annahme des Antrags oder eine Ablehnung benachrichtigt.

Die Beiträge für die Krankenversicherung fallen ab Antragstellung an. In den ersten drei Monaten (Karenzzeit) werden jedoch keine Krankenversicherungsleistungen erstattet.

Tipps

  • Wenn der Ehe- oder Lebenspartner krankenversichert ist, muss man sich zunächst an die zuständige Stelle wenden, um die Mitvesicherung zu beantragen.
  • Das "Enddatum der Versicherung", das auf dem Antrag angegeben werden soll, muss dem tatsächlichen Enddatum der Pflichtmitgliedschaft entsprechen.
  • Wenn die Beiträge von einer Drittperson übernommen werden, muss diese auf dem Antrag als Bevollmächtigter angegeben werden.
  • Eine Person, die nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um in eine freiwillige Sozialversicherung einzuzahlen, kann sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, um eine mögliche Kostenübernahme der Beiträge zu beantragen.

Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zahlen

Die Beiträge werden auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet, der sich bei einem aktuellen Beitragssatz von 5,60 % auf 2.703,74 EUR beläuft.

Derzeit beläuft sich der monatlich zu zahlende Betrag für die freiwillige Krankenversicherung auf 151,41 EUR.

Die Beiträge sind vom Antragsteller oder ggf. von einem benannten Bevollmächtigten zu zahlen.

Die Zahlung der Beiträge per Lastschriftverfahren kann beantragt werden, indem das Formular „Lastschriftmandat (Pdf, 132 KB)“ an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gesendet wird.

Bei der freiwilligen Weiterversicherung sind die Krankenversicherungsbeiträge erst nach Ablauf der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gesundheitsleistungen fällig. 

Bei der fakultativen Versicherung werden die Beiträge ab dem Tag fällig, an dem der Antrag auf Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gestellt wird.

Formulare

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