Der Arbeitgeber muss die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden.
Es gibt mehrere Arten der Arbeitsunfähigkeit:
- Urlaub bei Krankheit oder Unfall;
- Urlaub aus familiären Gründen;
- Mutterschaftsurlaub;
- Freistellung für schwangere Frauen;
- Adoptionsurlaub (im Falle einer Adoption);
- Sonderurlaub zur Sterbebegleitung.
Zielgruppe
Arbeitgeber, die Personal gegen Entlohnung beschäftigen.
Praktische Vorgehensweise
Der Arbeitgeber muss jeden Monat die Arbeitsunfähigkeitszeiten seiner Arbeitnehmer des vorhergehenden Monats melden. Zu diesem Zweck kann er:
- eine elektronische Meldung über SECUline vornehmen (Verfahren „DECMAL“)
oder
- das Formular zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung einreichen;
Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf der monatlichen Meldung über die Arbeitsunfähigkeit Folgendes anzugeben:
- die Arbeitsunfähigkeitszeiten des vorhergehenden Monats;
- die genaue Anzahl der jeweiligen Abwesenheitsstunden seiner Arbeitnehmer. Darin einzuschließen sind gegebenenfalls auch die Stunden (arbeitsunfähigkeitsbedingter Abwesenheit), die an gesetzlichen oder gebräuchlichen Feiertagen hätten geleistet werden müssen.
Die in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung angegebenen Stunden dürfen nie höher sein als die gemeldeten Arbeitsstunden.
Geplante, aber nicht geleistete Stunden sind nicht zu melden.
Rückerstattung
Die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) kann die vom Arbeitgeber vorgestreckten Löhne nur dann erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten seiner Arbeitnehmer gemeldet wurden.
Bei Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber deren Vergütung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der 77. Abwesenheitstag liegt, weiterzahlen, dies während eines Bezugszeitraums von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, was im Durchschnitt einem Zeitraum von 13 Wochen entspricht. Zusätzliche Informationen über die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) sind auf folgender Seite zu finden www.mde.lu.
Die Erstattung der Leistungen erfolgt durch die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) im Auftrag der MDE, indem der entsprechende Betrag auf dem monatlichen Kontoauszug gutgeschrieben wird.
Um eine automatische Erstattung für einen bestimmten Monat zu erhalten, muss der Arbeitgeber der CCSS Folgendes übermitteln:
- die Lohn- und Gehaltsmeldung mit der tatsächlichen Vergütung für den besagten Monat sowie die dieser Vergütung entsprechenden Arbeitsstunden;
- die gemeldeten Zeiträume und Stunden der Abwesenheit sowie die Arten der Arbeitsunfähigkeit über die Arbeitsunfähigkeitsmeldung;
Diese beiden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Arbeitgeber in den Genuss der Erstattung kommen kann.
Die Einzelheiten zur Erstattung für jeden Arbeitnehmer werden dem Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten über SECUline (Verfahren „CALCUL“) oder, für Arbeitgeber, die die Meldungen in Papierform vornehmen, durch einen Auszug, der alle der Estattung zugrunde liegenden Daten enthält, übermittelt.
Jede widersprüchliche Meldung von Daten durch den Arbeitgeber (z. B., wenn die Meldung über die gesamte Arbeitsunfähigkeit in einem Monat mehr Stunden der Abwesenheit angibt, als die in der Lohn- und Gehaltsmeldung angegebenen Arbeitsstunden) hat eine automatische Blockierung der Erstattung zur Folge.
Die Deblockierung erfolgt erst dann, wenn der Arbeitgeber die ihm von der CCSS übermittelte Stundentabelle zurückgeschickt hat.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Übermittlung der medizinischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) nicht nach,
wird die CCSS den Arbeitgeber auffordern, eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arbeitnehmers an folgende Adresse zu senden:
CNS
Département prestations en espèces
L- 2979 Luxembourg
courriel : cit.cns[at]secu.lu
Die Erstattung erfolgt monatlich durch Verrechnung mit allen von der CCSS geforderten Sozialversicherungsbeiträgen. Sollte der Erstattungsbetrag den Betrag der geforderten Beiträge übersteigen, wird er dem monatlichen Kontoauszug gutgeschrieben, außer der Arbeitgeber verlangt ausdrücklich die Erstattung dieses Überschussbetrags unter Verwendung des Formulars „Erstattung von Guthaben“.
Der Arbeitgeber muss alle Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers melden, d.h. sowohl die während des Zeitraums der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wie auch die während des zeitraums der Kostenübernahme durch die CNS. Zusätzliche Informationen zu den Geldleistungen sind auf der Website der CNS zu finden.
Berechnungsmodus
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erstattung setzt sich aus dem Bruttolohn (Grundvergütung und monatlich in bar zu zahlende Zusatzleistungen) zuzüglich der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge für Kranken-, Unfall-, und Rentenversicherung zusammen.
Dem Arbeitgeber werden 80 % dieser Bemessungsgrundlage für Zeiten normaler Arbeitsunfähigkeit (aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls) erstattet.
Dem Arbeitgeber werden 100 % der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfällen während der Probezeit erstattet, und das bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten. Dies gilt auch für Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Urlaub aus familiären Gründen oder zur Sterbebegleitung eines Angehörigen.
Berechnung des zu erstattenden Betrags:
- Für Zeiträume, die zu 80 % erstattet werden:

- Für Zeiträume, die zu 100 % erstattet werden:

Formulare
Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Déclaration des périodes d'incapacité de travail