Mitglied werden

Jeder Selbstständige muss seine Tätigkeit innerhalb von 8 Tagen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) melden.

Grundsätzlich ist jeder Selbstständige, der Mitglied ist, gegen folgende Risiken versichert:

  • Krankheit und Mutterschaft;
  • Arbeitsunfall;
  • Rentenversicherung;
  • Pflegebedürftigkeit.

Darüber hinaus kann er freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) beitreten, um im Bedarfsfall krankheitsbedingte Einkommensverluste auszugleichen.

Beim Eintrag seiner Anmeldung wird dem Selbstständigen automatisch eine Bestätigung zugesendet.

Zielgruppe

Folgende Personen müssen als Selbstständige in eigenem Namen angemeldet werden:

  • Personen, die in eigenem Namen eine berufliche Tätigkeit ausüben, die in den Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Kammern fällt:
    • Handwerkskammer (Handwerker),
    • Handelskammer (Kaufleute und Industrielle) oder
    • Landwirtschaftskammer (Landwirte);
  • Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, wie z. B. u. a:
    • Architekten und Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Vermessungsingenieure, Patentanwälte, Wirtschaftsberater, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Revisoren, Apotheker, Künstler, Sprachlehrer, Versicherungsmakler, Vorstandsmitglieder, die Tantiemen erhalten usw.

Als Selbstständige können auch Geschäftsführer von Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts- oder intellektuellen Handelsgesellschaften Mitglied werden, die über eine Handelsermächtigung verfügen, wenn sie:

oder  

Vorbereitende Schritte

Jeder, der eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchte, für die eine spezielle Genehmigung erforderlich ist, die entweder vom Wirtschaftsministerium oder von anderen zuständigen Behörden ausgestellt wird, muss vor Beginn seiner Tätigkeit im Besitz dieser Genehmigung sein.

Praktische Vorgehensweise

Anmeldung als Selbstständiger

Um sich für die Sozialversicherung anzumelden, müssen Selbstständige eine Anmeldung für Selbstständige bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen einreichen.

Ein Selbstständiger, der seine Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft ausübt, muss die Formalitäten für die Mitgliedschaft befolgen, die für Arbeitnehmer des Privatsektors vorgesehen sind. Selbstständigen gleichgestellte Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile halten, oder Verwaltungsratsmitglieder) müssen sich anhand des Formulars zur Anmeldung als Arbeitnehmer und nicht anhand des Formulars für Selbstständige anmelden.

Ein Wechsel in der Geschäftsführung oder Verwaltung einer Gesellschaft kann dazu führen, dass sich der Selbstständigenstatus ändert. Daher muss jede Ausstellung oder Aufhebung einer Handelsermächtigung sowie jede Änderung in der Satzung der Gesellschaft sofort der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) mitgeteilt werden.

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) sendet dem Selbstständigen eine Bestätigung der Mitgliedschaft zur Überprüfung der Daten.

 

Nebenbeschäftigung

Eine Person kann gleichzeitig eine angestellte Tätigkeit und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wobei letztere als Nebenbeschäftigung angesehen wird. In diesem Fall werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Nebenbeschäftigung auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens als Selbstständiger berechnet, mindestens jedoch auf der Grundlage eines Drittels des sozialen Mindestlohns. 

Gelegentliche Tätigkeit

Wenn der Selbstständige seine Tätigkeit nicht normalerweise und für eine im Voraus absehbare Dauer von weniger als 3 Monaten pro Kalenderjahr ausübt, kann er eine Befreiung von der Zahlung der Beiträge für die Risiken Krankheit, Mutterschaft und Rente beantragen. Es ist zu beachten, dass der Selbstständige im Fall der Befreiung nicht gegen diese Risiken versichert ist. Die Beiträge für die Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) müssen jedoch weiterhin gezahlt werden.

Um als gelegentliche Tätigkeit zu gelten, muss diese Tätigkeit die einzige berufliche Tätigkeit sein, welche die betreffende Person ausübt.

Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge

Wenn der Selbstständige ein Erwerbseinkommen erzielt, das unter dem sozialen Mindestlohn liegt, kann er eine Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge beantragen. Er muss mindestens die Beiträge auf der Grundlage eines Drittels des sozialen Mindestlohns zahlen. Es ist zu beachten, dass im Fall einer Reduzierung die verminderte Beitragsgrundlage in die Rentenversicherungslaufbahn für den betreffenden Zeitraum eingeht.

Ein Antrag zur Reduzierung der Beiträge muss ab Beginn der Mitgliedschaft oder für ein ganzes Geschäftsjahr, d. h. 1. Januar bis 31. Dezember, gestellt werden.

Befreiung

Geringfügiges Einkommen

Wenn der Selbstständige ein Erwerbseinkommen erzielt, das niedriger ist als ein Drittel des sozialen Mindestlohns, kann er auf Antrag von der Mitgliedschaft für alle Risiken befreit werden.  

Eine Person, die von der Zahlung der Beiträge befreit ist, ist gegen kein Risiko versichert.  

Nebentätigkeit im Bereich Kultur oder Sport

Jede Person, die einer selbstständigen Nebentätigkeit im Bereich Kultur oder Sport bei einer gemeinnützigen Vereinigung nachgeht, kann auf Antrag von der Anmeldung für die Kranken- und Rentenversicherung befreit werden. Dafür muss sie zwei Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss diese Tätigkeit neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben.
  • Sie darf daraus nicht mehr als zwei Drittel des sozialen Mindestlohns (anteilig zur Dauer der Tätigkeit) erzielen.

Eine Person, die von der Zahlung eines Beitrags befreit ist, ist nicht gegen das mit dem Beitrag verbundenen Risiko versichert.  

Freiwillige Mitgliedschaft bei der Mutualität der Arbeitgeber (MDE)

Zusätzlich zur Pflichtmitgliedschaft können Selbstständige freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber (MDE) beitreten, um im Bedarfsfall krankheitsbedingte Einkommensverluste auszugleichen. 

In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft automatisch auch für den mithelfenden Ehe-/Lebenspartner.

Formulare

Anmeldung für Selbständige

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Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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