Selbstständige zahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst. Sie zahlen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung, können jedoch freiwillig entscheiden ob sie der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) beitreten möchten. Die verschiedenen Beitragssätze sowie die Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze finden Sie hier.
Beitragsbemessungsgrundlage
Als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die sogenannte Beitragsbemessungsgrundlage, gelten die beruflichen Einkünfte des Selbstständigen. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Tätigkeiten wird die Summe aller beruflichen Einkünfte als Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt.
Bei erstmaliger Mitgliedschaft als Selbstständiger, berechnet die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) die Sozialversicherungsbeiträge vorläufig auf Basis des sozialen Mindestlohns, solange keine genauere Schätzung der beruflichen Einkünfte vorliegt. Wenn die selbstständige Tätigkeit zusätzlich zu einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, werden die Beiträge vorläufig auf einem Drittel des sozialen Mindestlohns berechnet.
Das definitive Einkommen wird erst nach Ausstellung des Steuerbescheids durch die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) für das betreffende Jahr ermittelt. Dann werden die endgültigen Beiträge berechnet. Um zu vermeiden, dass die Neuberechnung zu einer zu hohen Beitragsforderung führt, ist es wichtig, dass der Selbstständige sein vorläufiges Einkommen bei der CCSS anpasst, sobald er in der Lage ist, es so genau wie möglich zu schätzen.
Für die folgenden Jahre bezieht sich die CCSS auf das letzte bekannte Einkommen, d. h. entweder auf das letzte von der ACD gemeldete Einkommen, oder die letzte vom Selbstständigen übermittelte Anpassung des vorläufigen Einkommens.
Selbstständige, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze infolge der gleichen Ausübung mehrerer beruflicher Tätigkeiten überschreitet, können die Rückerstattung eines Teils ihrer Beiträge beantragen.
Beitragsbemessungsgrundlage des mithelfenden Ehepartners/Partners*
Um die Beitragsbemessungsgrundlage des mithelfenden Ehepartners/Partners zu ermitteln, wird das berufliche Einkommen des Selbstständigen (als dem Hauptversicherten) in zwei gleiche Anteile geteilt.
Die Bemessungsgrundlage des mithelfenden Ehepartners/Partners kann jedoch das Zweifache des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten. Wenn dies der Fall ist, wird der Überschuss auf die Beitragsbemessungsgrundlage des Hauptversicherten angerechnet. Grundsätzlich kann die individuelle Beitragsbemessungsgrundlage nicht niedriger als der soziale Mindestlohn sein. Das Paar kann jedoch eine Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge für das Rentenrisiko beantragen, wenn ihr Einkommen niedriger als der soziale Mindestlohn ist.
*im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004
Mindest- und Höchstbemessungsgrenze
Für die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung dient der soziale Mindestlohn als Mindestbemessungsgrundlage. Das 5-fache des sozialen Mindestlohns gilt als Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Bemessungsgrundlage des Pflegebeitrags gibt es kein Minimum und kein Maximum.
Neuberechnung
Die Beiträge eines Selbstständigen können jederzeit neu berechnet werden, insbesondere wenn:
- der Selbstständige eine Anpassung der vorläufigen Beiträge beantragt hat;
- der Selbstständige eine Befreiung oder eine Reduzierung der Beiträge beantragt hat;
- die ACD ein endgültiges Einkommen mitgeteilt hat;
- das Gehalt eines selbstständigen Gesellschafters/Geschäftsführers der ACD gemeldet wurde;
- die Beitragsbemessungsgrundlage nach einer Berichtigung durch die ACD angepasst wurde.
Der Kontoauszug (Rechnung), der einer Anpassung des Einkommens folgt, informiert über das Ergebnis der Neuberechnung. Die Einzelheiten der Beitragsanpassung sind auf dessen Rückseite angegeben.
In der Regel ist der neu berechnete Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Die CCSS kann auf Anfrage einen Zahlungsplan bewilligen.