Freiwillige Mitgliedschaft in der Rentenversicherung

Wenn eine Person keine Beiträge mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hat sie die Möglichkeit, eine freiwillige Rentenversicherung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) abzuschließen. Ziel dieser freiwilligen Versicherung ist es, den Rentenversicherungsverlauf und damit das Anrecht auf Leistungen aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung aufrechtzuerhalten.

 

Es gibt verschiedene Arten der freiwilligen Rentenversicherung:

  • Die Weiterversicherung hat zum Ziel, den Versicherungsverlauf von Versicherten fortzusetzen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, um so das Anrecht auf Leistungen aus der Rentenversicherung (Alter, Invalidität und Hinterbliebene) aufrechtzuerhalten.
  • Die Fakultativversicherung ermöglicht es Versicherten, die ihre Versicherung aus familiären Gründen aufgegeben haben und die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht erfüllen, den Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung (Alter, Invalidität, Hinterbliebene) aufrechtzuerhalten.
  • Die Zusatzversicherung ermöglicht es Personen, die in einem gesetzlichen Rentensystem versichert sind, ihre Beiträge für ihren Rentenversicherungsverlauf zu erhöhen oder fehlende Rentenversicherungsmonate im Falle von Teilzeit oder Arbeitszeitverkürzung zu ergänzen.

Zielgruppe

Alle Personen, die Ihre Rentenversicherung fortsetzen oder ergänzen möchten.

Praktische Vorgehensweise

Voraussetzungen

Um für die Weiterversicherung zugelassen zu werden, muss die betreffende Person:

  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • in den drei Jahren vor dem Ende der Pflichtversicherung 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen; 

Als „Pflichtversicherungszeiten“ gelten z. B. Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, bezahlte Arbeitslosigkeit, sogenannte Babyjahre (weitere Informationen finden Sie auf der Website der CNAP).

  • den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlust der Pflichtversicherung stellen.

Wird die Frist von 6 Monaten nicht eingehalten, wird der Antrag automatisch in einen freiwilligen Rentenversicherungsantrag für eine Fakultativversicherung umgewandelt.

Um in die Fakultativversicherung aufgenommen zu werden, muss die betreffende Person:

  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • mindestens 12 Monate Pflichtversicherungszeit nachweisen; 

Als Pflichtversicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten gelten z. B. Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, bezahlte Arbeitslosigkeit, sogenannte Babyjahre (weitere Informationen finden Sie auf der Website der CNAP).

  • die positive Beurteilung vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS) erhalten;
  • die berufliche Tätigkeit aus familiären Gründen verringern oder beenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wird Folgendes berücksichtigt: Zeiten der Eheschließung oder Partnerschaft, Zeiten der Erziehung eines minderjährigen Kindes, Zeiten der Unterstützung oder Pflege einer als pflegebedürftig anerkannten Person;
  • die Person darf nicht älter als 65 Jahre sein;
  • es darf keine Anspruchsberechtigung auf eine persönliche Rente vorliegen.

Um in die Fakultativversicherung aufgenommen zu werden, muss die betreffende Person die Aufnahmebedingungen der weitergeführten Rentenversicherung erfüllen.

Mitgliedschaft in der freiwilligen Rentenversicherung beantragen

Personen, die Ihren Rentenversicherungsverlauf fortsetzen oder ergänzen möchten, müssen das Formular „Antrag zur freiwilligen Rentenversicherung - Weiter-/Zusatz-/Fakultativversicherung (Pdf, 138 KB)“ an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) senden.

Der Antrag auf Aufnahme in die Weiterversicherung oder Zusatzversicherung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlust der Mitgliedschaft oder der Einschränkung der beruflichen Tätigkeit gestellt werden.

Im Formular muss Folgendes angegeben werden:

Weitere Informationen finden Sie im Folgenden unter „Beginn der Versicherung“ und „Höhe der Beitragsbeträge“.

Am Ende des Formulars kann der Antragsteller auch angeben, ob er die Beiträge per Lastschriftverfahren zahlen möchte.

Nach Eingang des Antrags prüft die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS), ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und informiert den Antragsteller über das weitere Vorgehen.

Anfangsdatum der freiwilligen Rentenversicherung

Im Falle einer Weiter- oder Zusatzversicherung kann die betreffende Person beantragen, dass diese wie folgt wirksam wird:

  • am 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt;
  • am 1. Tag des Monats nach dem Monat des Verlusts der Mitgliedschaft oder der Verringerung der Erwerbstätigkeit (höchstens 6 Monate vor der Antragstellung);
  • am 1. Tag des Monats, der auf das Ende von Kindererziehungszeiten in Luxemburg folgt, die als sogenannte „Babyjahre“ anerkannt sind (www.cnap.lu).

Die Fakultativversicherung beginnt am 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung

Der Beitragssatz für die freiwillige Rentenversicherung beträgt 16 %.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage liegt zwischen dem sozialen Mindestlohn und der „individuellen Beitragsbemessungsgrenze“.

 

 

Auf Antrag des Versicherten kann die Beitragsbemessungsgrundlage auf ein Drittel des sozialen Mindestlohns verringert werden(901,25 EUR), dies für eine auf 60 Monate begrenzte Dauer während des gesamten Verlaufs. Wenn die Grenze von 60 Monaten erreicht ist, informiert die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) den Versicherten per Brief, dass die Beitragsbemessungsgrundlage auf den sozialen Mindestlohn (salaire social minimum - SSM) angehoben wird. Wenn der Versicherte dies ablehnt, kann er die Beendigung seiner freiwilligen Rentenversicherung beantragen.

 

Vergleichstabelle der aktuellen Beiträge:
Beitragsbemessungsgrundlage    Betrag des Monatsbeitrags (Satz =16 %)       

1/3 SSM (901,25 €)  

(begrenzt auf 60 Monate während des gesamten Verlaufs)

144,20 €  
SSM (2.703,74 €)   432,6 €  
2 x SSM (5407,47 €)   865,2 € *    
5 x SSM (13.518,68 €)   2.162,99 €   
Individuelle Obergrenze   siehe Definition oben  

* Wenn die individuelle Obergrenze unter dem doppelten sozialen Mindestlohn (2x SSM) liegt, kann der Versicherte beantragen, dass seine Beitragsbemessungsgrundlage auf 2x SSM erhöht wird.

Einzelheiten zu den Beiträgen für die freiwillige Zusatzrentenversicherung

Beitragsbemessungsgrundlage

Der Versicherte wählt die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zusatzversicherung, wobei er den Mindest- (sozialer Mindestlohn) und den Höchstbetrag (individuelle Höchstgrenze) beachten muss. Diese Beitragsbemessungsgrundlage gilt auch für die folgenden Jahre. Ändert sich das Einkommen der beruflichen Tätigkeit, wird automatisch eine Anpassung vorgenommen die auf der Monatsrechnung verbucht wird.

 

Beiträge

Die Beiträge für die Zusatzversicherung berücksichtigen die Rentenbeiträge, welche bereits im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gezahlt werden.

 

Beispiel eines Versicherten, der seine berufliche Tätigkeit von Vollzeit (100 %) auf Teilzeit (75 %) reduziert :

Ursprüngliches Gehalt (100 % der Arbeitszeit) :         4.000 EUR

Neues Gehalt (75 % der Arbeitszeit) :       3.000 EUR

Um eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage von 4.000 EUR zu behalten, muss die Beitragsbemessungsgrundlage zur freiwilligen Rentenversicherung 4.000 EUR betragen (entsprechend dem früheren Vollzeitgehalt) und nicht 1.000 EUR (was der Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Gehalt entspricht). 

 

Regularisierung

Die Regularisierung wird jeden Monat vorgenommen und auf der monatlichen Rechnung verbucht.

 

Beispiel :

Eine Person, die ein monatliches Gehalt von 3.000 EUR bezieht und sich dafür entscheidet, freiwillig Beiträge in Höhe von 4.000 EUR monatlich zu zahlen, wird auf die Differenz der beiden Beträge Beiträge zahlen, was in diesem Fall 1.000 EUR entspricht.

freiwillige Monatsbeiträge :  1.000 EUR x 16 % = 160 EUR

Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung zahlen

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) sendet den Versicherten jeden Monat einen Kontoauszug zu, der als Rechnung dient.

Die Beiträge müssen von der betreffenden Person bzw. dem benannten Bevollmächtigten bezahlt werden.

Formulare

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