Entsendung
Ein Arbeitgeber, der plant, einen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen ins Ausland zu entsenden, muss zuvor einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der luxemburgischen Sozialversicherung stellen.
Es gilt zu unterscheiden zwischen einer Entsendung in:
- ein Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich;
- ein Drittland, mit dem Luxemburg ein bilaterales Abkommen geschlossen hat;
- ein Drittland, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht.
Um zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer während der Entsendung in der luxemburgischen Sozialversicherung bleiben kann, prüft die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) abhängig vom Land der Entsendung den Antrag anhand der luxemburgischen Gesetzgebung, der europäischen Gesetzgebung oder der von Luxemburg geschlossenen bilateralen Abkommen.
Die für Arbeitgeber bestimmten Rubriken "Entsendung in einen Mitgliedstaat" und "Entsendung in ein Drittland" bieten weitere Informationen zu diesem Thema.
Ausübung von Tätigkeiten (regelmäßige Arbeit - Mehrfachtätigkeit) in zwei oder mehr Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs
Im Rahmen einer Tätigkeit in zwei oder mehr Ländern der EU und/oder des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs muss der Arbeitnehmer den zuständigen Träger seines Wohnmitgliedstaats darüber informieren. Dieser wird so schnell wie möglich feststellen, welche Rechtsvorschriften für die betreffende Person gelten.
Die Rubrik "Regelmäßige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten" für Arbeitgeber bietet weitere Informationen zu diesem Thema.
Rahmenabkommen über Telearbeit
Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter muss die Telearbeit zwingend beim CCSS anmelden.
Die Rubrik „Rahmenabkommen über Telearbeit“ für Arbeitgeber bietet weitere Informationen zu diesem Thema.