Arbeitgeber, die Personal einstellen, müssen innerhalb von acht Tagen nach der Einstellung eine Meldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) vornehmen.
Dem eingestellten Personal sowie dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Arbeitnehmer und Beamte sind grundsätzlich in Bezug auf die Risiken im Bereich der sozialen Sicherheit abgedeckt:
- Krankheit und Mutterschaft;
- Arbeitsunfälle;
- Pflegebedürftigkeit;
- Pension.
Zielgruppe
Alle Arbeitgeber, die Personal einstellen:
- Staatsbeamte, Kommunalbeamte, Beamte der Gemeindeverbände und der Eisenbahn;
- Angestellte des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der öffentlichen Einrichtungen und der Eisenbahn;
- Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Verträgen;
- Freiwillige in der Armee;
- Freiwillige bei der Polizei;
- Auszubildende;
- Schüler oder Studenten;
- Gelegenheitsarbeiter;
- Arbeitnehmer mit Behinderung in geschützten Werkstätten.
Unter bestimmten Bedingungen sind darüber hinaus Arbeitgeber betroffen, die folgendes Personal einstellen:
- Praktikanten, dabei muss unterschieden werden zwischen:
Praktische Vorgehensweise
Anmeldung
Ein Arbeitgeber, der eine Person gegen Bezahlung einstellt, hat innerhalb von acht Tagen nach der Einstellung eine Anmeldung an die CCSS zu senden. Dies kann der Arbeitgeber auf folgende Weise vornehmen:
- durch elektronische Anmeldung über SECUline (das Verfahren „DECAFF“)
oder
- durch Einreichen des Formulars zur Anmeldung von Arbeitnehmern im öffentlichen Sektor.
Im Rahmen der Nutzung des Verfahrens „DECAFF“, muss die Sozialversicherungsnummer der Person bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber zunächst eine Sozialversicherungsnummer über das Verfahren „DEMMAT“ anfragen.
Sollte der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Formulars zur Anmeldung des Arbeitnehmers im öffentlichen Sektor noch nicht über eine luxemburgische Sozialversicherungsnummer verfügen, muss der Arbeitgeber Folgendes tun:
- auf der Anmeldung das Geburtsdatum des Arbeitnehmers (in folgender Form: Jahr, Monat, Tag) angeben;
- eine farbige Kopie seines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) beifügen.
Dem eingestellten Personal sowie dem Arbeitgeber wird nach der Registrierung der Mitgliedschaft automatisch eine Bestätigung zugeschickt.
Im Falle der Mitgliedschaft von Beamten in Gemeinden oder Staatsbeamten:
Der Arbeitgeber muss auf der Anmeldung deutlich angeben, ob die betroffene Person unter die Sonderpensionsregelung (Dienstantritt ab dem 01.01.1999) oder unter die besondere Übergangsregelung (Dienstantritt vor dem 01.01.1999) fällt.
Diese Unterscheidung ist in Bezug auf die Meldung des 13. Monatsgehaltes sehr wichtig (siehe dazu die Besonderheiten des öffentlichen Sektors).
Die Beamten und die gleichgestellten Beamten und Bediensteten von öffentlichen Einrichtungen sind gegen die Risiken von Krankheit, Gesundheitsversorgung und Berufsunfällen pflichtversichert. Der Beitrag für die Pflegeversicherung muss ebenfalls geleistet werden. Da sie eine zeitlich unbegrenzte Lohnfortzahlung erhalten, werden keine Beiträge für Geldleistungen im Falle von Krankheit erhoben und der Arbeitgeber im öffentlichen Sektor bezahlt für diese Personen keine Beiträge an die Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE).
Sie kommen in den Genuss von speziellen Pensionsregelungen und zahlen keine Beiträge in das allgemeine System (CNAP) ein. Folglich erhebt die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) keine Beiträge für dieses Risiko.
Seit 2011 sind Beamte im allgemeinen System der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) gegen das Risiko von Unfällen versichert. Die CCSS betrachtet die entsprechenden Beiträge daher als analog zu den anderen Risiken der sozialen Sicherheit.
Im Falle eines Arbeitnehmers auf Gemeinde- oder Staatsebene, der unter dem Status eines Privatangestellten eingestellt wurde gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Zweck der Mitgliedschaft des Arbeitgebers in der Mutualität der Arbeitgeber (MDE) anzugeben, ob die betreffende Person im Krankheitsfall eine zeitlich unbegrenzte Lohnfortzahlung erhält oder nicht.
Abmeldung
Der Arbeitgeber hat jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsende zu melden. Um dies vorzunehmen, kann er:
- eine elektronische Abmeldung über SECUline vornehmen (Verfahren „DECAFF“)
oder
- das Abmeldungsformular einreichen.
Das Abmeldungsdatum entspricht dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem letzten Tag der gesetzlichen Kündigungsfrist. Hinweis: Im Falle eines Krankheits- oder Mutterschaftsurlaubs einer beschäftigten Person ist keine Abmeldung einzureichen solange die Abwesenheitszeit von einer Krankenkasse entschädigt wird. Dies gilt auch für Personen, die in den Genuss einer zeitlich unbefristeten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kommen.
Der eingestellten Person sowie dem Arbeitgeber wird automatische eine Bestätigung der Abmeldung zugeschickt.
Ordnungsstrafe für verspätete Meldungen
Im Falle von verspäteter Einreichung der An- oder Abmeldung kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Formulare
Déclaration d'entrée pour salarié du secteur public
Déclaration de sortie